Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Bei mehreren Miterben besteht eine Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB).
Nach § 2042 BGB kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung verlangen.
Nach § 2038 BGB steht die Verwaltung des Nachlasses den Erben gemeinschaftlich zu. Über einen Nachlassgegenstand können die Erben nur gemeinschaftlich verfügen (§ 2040 BGB).
2.
Dies bedeutet, dass ein Verkauf des Hausgrundstücks , ob nun an einen Miterben oder einen Dritten, nur GEMEINSCHAFTLICH möglich ist, es müssen also alle Miterben mitwirken und einig sein.
Wenn ein Miterbe bereit ist, das Hausgrundstück zum Schätzwert zu übernehmen, erscheint dies vernünftig. Es müssen aber eben beide anderen Miterben mitwirken.
Die Aussage des Vaters, er wünsche sich, dass das Haus in der Familie bleibt, ist leider ohne rechtliche Bedeutung. Ihr Vater hätte seinen Wunsch in einem Testament niederlegen müssen.
Auch erscheint die Hoffnung, das Grundstück in einem anderen Bundesland anbieten und einen höheren Verkaufspreis erzielen zu können, unrealistisch. Der Immobilenmarkt ist ein regionaler örtlicher Markt. Auch etwaige Interessenten aus einem anderen Bundesland werden sich insoweit die erforderlichen Informationen verschaffen.
3.
Falls eine Einigung zwischen den Miterben nicht erzielt werden könnte, bliebe die Teilungsversteigerung. Bei einem Grundstück erfolgt die Teilung durch Verkauf (§ 753 BGB) und Teilung des Erlöses.
Jeder Miterbe kann zum Zwecke der Auseinandersetzung der Gemeinschaft nach § 180 ZVG (Zwangsversteigerungsgesetz) Antrag auf Teilungsversteigerung stellen. Allerdings fallen insoweit Kosten an.
Der Miterbe, der das Grundstück übernehmen will, könnte versuchen, es zu ersteigern.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Bei mehreren Miterben besteht eine Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB).
Nach § 2042 BGB kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung verlangen.
Nach § 2038 BGB steht die Verwaltung des Nachlasses den Erben gemeinschaftlich zu. Über einen Nachlassgegenstand können die Erben nur gemeinschaftlich verfügen (§ 2040 BGB).
2.
Dies bedeutet, dass ein Verkauf des Hausgrundstücks , ob nun an einen Miterben oder einen Dritten, nur GEMEINSCHAFTLICH möglich ist, es müssen also alle Miterben mitwirken und einig sein.
Wenn ein Miterbe bereit ist, das Hausgrundstück zum Schätzwert zu übernehmen, erscheint dies vernünftig. Es müssen aber eben beide anderen Miterben mitwirken.
Die Aussage des Vaters, er wünsche sich, dass das Haus in der Familie bleibt, ist leider ohne rechtliche Bedeutung. Ihr Vater hätte seinen Wunsch in einem Testament niederlegen müssen.
Auch erscheint die Hoffnung, das Grundstück in einem anderen Bundesland anbieten und einen höheren Verkaufspreis erzielen zu können, unrealistisch. Der Immobilenmarkt ist ein regionaler örtlicher Markt. Auch etwaige Interessenten aus einem anderen Bundesland werden sich insoweit die erforderlichen Informationen verschaffen.
3.
Falls eine Einigung zwischen den Miterben nicht erzielt werden könnte, bliebe die Teilungsversteigerung. Bei einem Grundstück erfolgt die Teilung durch Verkauf (§ 753 BGB) und Teilung des Erlöses.
Jeder Miterbe kann zum Zwecke der Auseinandersetzung der Gemeinschaft nach § 180 ZVG (Zwangsversteigerungsgesetz) Antrag auf Teilungsversteigerung stellen. Allerdings fallen insoweit Kosten an.
Der Miterbe, der das Grundstück übernehmen will, könnte versuchen, es zu ersteigern.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen