28. April 2025
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12:07
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Die rechtlichen möglichen Schritte hängen u.a. von den Rechtsverhältnissen der beteiligten Personen ab.
Sie weisen darauf hin, daß Sie in einer Erdgeschosswohnung wohnen, allerdings ergibt sich nicht eindeutig, ob Sie Mieter oder Eigentümer der Wohnung sind.
Bei einem Mietverhältnis kommt im Falle von Schädlingsbefall wie z.B. Ratten ein Anspruch gegen ihren Vermieter in Betracht (selbst wenn das Problem unmittelbar durch den erwähnten Mieter 20 Meter weiter verursacht wird).
Bei dem Befall einer Mietwohnung mit Ungeziefer oder Schädlingen handelt es sich um einen Mangel der Mietsache.
Für einen Mangel der Mietsache der während der Mietzeit auftritt ist der Vermieter für die Beseitigung des Mangels verantwortlich.
Ihr Vermieter wäre in diesem Fall dafür verantwortlich rechtlich gegen die Fütterung der Vögel und den Rattenbefall vorzugehen, z.B. mit einer Unterlassungsklage.
Wenn Sie dagegen selbst Eigentümer der Wohnung sind würde eine direkte Klage von Ihnen gegen den betreffenden Mieter der Wohnung in Betracht kommen.
Es würde sich dann eine Unterlassungsklage gegen den betreffenden Mieter anbieten. Dies gilt auch für die Dame im Erdgeschoss.
Ob die Hausverwaltung des Mieters für die Lösung des Problems zuständig ist, hängt vom Mietvertrag, der Teilungserklärung und den jeweiligen Vereinbarungen ab.
Grundsätzlich ist die Hausverwaltung lediglich für die Instandhaltung und Pflege der Immobilie verantwortlich. Probleme mit Tauben, Wildvögeln, Kot, Ratten und Fütterung ist in der Regel eine Angelegenheit, die den Eigentümer bzw. die Eigentümergemeinschaft des Hauses betrifft.
Die Eigentümerin könnte den Eigentümer der betreffenden Mietwohnung (bzw. die Eigentümergemeinschaft, falls vorhanden) schriftlich auffordern, Maßnahmen zu ergreifen. Hierbei kann sie auf die Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit hinweisen.
Schließlich kann man auch das Ordnungsamt einschalten.
Das örtliche Ordnungsamt ist für die Kontrolle von Umweltschutz, Schädlingsbekämpfung sowie der öffentlichen Ordnung zuständig. Sie kann dort eine Anzeige wegen Tier- und Umweltschäden machen.
Das Amt kann Maßnahmen zur Bekämpfung der Ratten und zur Kontrolle der Vogelfütterung anordnen, wie z.B. ein Fütterungsverbot für Vögel und Tauben, wenn dies den Schädlingsbefall verursacht bzw. verschlimmert.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt