Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass für Zeiten des Bereitschaftsdienstes der gesetzliche Mindestlohn nach § 1 MiLoG zu zahlen ist (BAG; Urteil vom 29.6.2016 - Aktenzeichen: 5 AZR 716/15). Bereitschaftsdienst liegt dann vor, wenn sich der Arbeitgeber während der Bereitschaftszeit an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufzuhalten hat (BAG, Urteil vom 19.11.2014 - 5 AZR 1101/129).
Abzustellen ist hierbei auf die monatliche Vergütung, d.h. die monatliche Vergütung geteilt durch die monatliche Gesamtstundenzahl (einschließlich der Zeiten des Bereitschaftsdienstes) muss den gesetzlichen Midestlohn ergeben.
Abzugrenzen hiervon ist die Rufbereitschaft. Während der Rufbereitschaft kann der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort frei wählen. Zeiten der Rufbereitschaft gelten grundsätzlich nicht als Arbeitszeit, so dass für sie auch nicht der gesetzliche Mindestlohn zu zahlen ist. Entscheidend für die Abgrenzung zwischen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft ist, wie schnell sich der Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz einzufinden hat. Das BAG geht davon aus, dass Bereitschaftsdienst vorliegt, wenn die Zeitspanne 10 - 20 Minuten beträgt, denn in diesem Fall ist der Arbeitnehmer gezwungen, sich in der Nähe seines Arbeitsplatzes aufzuhalten und kann seinen Aufenthaltsort nicht frei wählen (BAG, Urteil vom 09.12.1991, 6 AZR 592/89; Urteil vom 31.01.2002, 6 AZR 214/00).
In Ihrem Fall dürfte Rufbereitschaft vorliegen, denn Sie teilen mit, dass Sie sich innerhalb einer halben bis dreiviertel Stunde an Ihrem Arbeitsplatz einzufinden haben. In diesem Fall muss während der Rufbereitschaft nicht der gesetzliche Mindestlohn gezahlt werden.
Wenn es in Ihrem Betrieb einen Betriebsrat gibt, unterliegt die Einführung von Rufbereitschaft der Mitbestimmung durch den Betriebsrat (BAG Beschluss vom 14.11.2006 – 1 ABR 5/06).
Unabhängig davon kann der Arbeitgeber Rufbereitschaft des Arbeitnehmers verlangen, wenn dies im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag geregelt ist. Nach § 6 Absatz 6 BAT - kF ist der Arbeitnehmer auf Grund vertraglicher Regelung oder seiner Zustimmung zu Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst verpflichtet. Wenn eine entsprechende Verpflichtung in Ihrem Arbeitsvertrag fehlt, kann Ihr Arbeitgeber nur mit Ihrer Zustimmung Rufbereitschaft verlangen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass für Zeiten des Bereitschaftsdienstes der gesetzliche Mindestlohn nach § 1 MiLoG zu zahlen ist (BAG; Urteil vom 29.6.2016 - Aktenzeichen: 5 AZR 716/15). Bereitschaftsdienst liegt dann vor, wenn sich der Arbeitgeber während der Bereitschaftszeit an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufzuhalten hat (BAG, Urteil vom 19.11.2014 - 5 AZR 1101/129).
Abzustellen ist hierbei auf die monatliche Vergütung, d.h. die monatliche Vergütung geteilt durch die monatliche Gesamtstundenzahl (einschließlich der Zeiten des Bereitschaftsdienstes) muss den gesetzlichen Midestlohn ergeben.
Abzugrenzen hiervon ist die Rufbereitschaft. Während der Rufbereitschaft kann der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort frei wählen. Zeiten der Rufbereitschaft gelten grundsätzlich nicht als Arbeitszeit, so dass für sie auch nicht der gesetzliche Mindestlohn zu zahlen ist. Entscheidend für die Abgrenzung zwischen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft ist, wie schnell sich der Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz einzufinden hat. Das BAG geht davon aus, dass Bereitschaftsdienst vorliegt, wenn die Zeitspanne 10 - 20 Minuten beträgt, denn in diesem Fall ist der Arbeitnehmer gezwungen, sich in der Nähe seines Arbeitsplatzes aufzuhalten und kann seinen Aufenthaltsort nicht frei wählen (BAG, Urteil vom 09.12.1991, 6 AZR 592/89; Urteil vom 31.01.2002, 6 AZR 214/00).
In Ihrem Fall dürfte Rufbereitschaft vorliegen, denn Sie teilen mit, dass Sie sich innerhalb einer halben bis dreiviertel Stunde an Ihrem Arbeitsplatz einzufinden haben. In diesem Fall muss während der Rufbereitschaft nicht der gesetzliche Mindestlohn gezahlt werden.
Wenn es in Ihrem Betrieb einen Betriebsrat gibt, unterliegt die Einführung von Rufbereitschaft der Mitbestimmung durch den Betriebsrat (BAG Beschluss vom 14.11.2006 – 1 ABR 5/06).
Unabhängig davon kann der Arbeitgeber Rufbereitschaft des Arbeitnehmers verlangen, wenn dies im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag geregelt ist. Nach § 6 Absatz 6 BAT - kF ist der Arbeitnehmer auf Grund vertraglicher Regelung oder seiner Zustimmung zu Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst verpflichtet. Wenn eine entsprechende Verpflichtung in Ihrem Arbeitsvertrag fehlt, kann Ihr Arbeitgeber nur mit Ihrer Zustimmung Rufbereitschaft verlangen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen