Minijob Privathaushalt

| 14. Juni 2012 21:56 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


09:27
Sehr geehrte Damen und Herren RA,

ich habe eine Frage zum Thema Minijob in Privathaushalten.

Einer lieben Nachbarin vertraue ich einmal pro Woche meinen Hund zur Tagesbetreuung an. Dafür bringe ich ihr mal was aus dem Supermarkt mit, lade Sie zu einem Essen ein oder drücke ihr auch mal 10 € in die Hand.
Aufgrund einer beruflichen Veränderung würde ich demnächst den Hund drei mal pro Woche zu ihr bringen müssen, was sie auch gerne tun würde.
Da sie aber ALG II bezieht, und ich ihr keine Schwierigkeiten bereiten möchte, würde ich sie gerne als Minijobberin anmelden und habe mich auf der Internetseite der Minijobzentrale auch schon mal schlau gemacht, habe aber keine Information darüber finden können, ob – statt dem üblichen Stundenlohn – auch ein Tageslohn möglich wäre. Denn es soll ja nicht als Vollbeschäftigung gelten, auch wenn sie mal 5 Tage pro Woche meinen Hund betreuen würde.
Eine gewerbliche Hundebetreuerin in unserer Stadt nimmt 16,90 € als Tages-Betreuungspauschale für einen Hund.
Daher meine Frage:
Kann ich meine Nachbarin bedenkenlos als Minijobberin für 10 € pro Tag einstellen, bzw. was muss ich beachten, um keine Schwierigkeiten zu bekommen/ zu bereiten? Könnte das Jobcenter die Tätigkeit schon im Vorfeld verbieten (ich vermute, erst dann, wenn ein konkreter und besser bezahlter Job in Aussicht steht)?

Vielen Dank für Ihre Antwort.
14. Juni 2012 | 22:43

Antwort

von


(3181)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Minijobs sind geringfügige Beschäftigungen, bei denen die monatliche Verdienstgrenze bis zu 400 € beträgt.

Dieses gilt entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt dieses gleichfalls.

Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.

Die wöchentliche Arbeitszeit und die Anzahl der monatlichen Arbeitseinsätze sind dabei unerheblich.

Bei der Prüfung, ob die Entgeltgrenze von 400 Euro im Monat eingehalten wird, ist bei Beschäftigungsbeginn vorausschauend ein 12-Monats-Zeitraum zu betrachten.
Für die Annahme eines Minijobs ist es dabei nicht erforderlich, dass die Entgeltgrenze von 400 Euro in jedem Monat des Beurteilungszeitraums von 12 Monaten zwingend eingehalten wird.

Ob nun täglich oder per Stunden- oder Monatslohn gezahlt wird, ist damit egal, solange die obige Verdienstgrenze eingehalten wird.

Sie müssen den Arbeitnehmer nach Feststellung des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses bei der Minijob-Zentrale anmelden.
Minijobs in Privathaushalten sind über das Haushaltsscheck-Verfahren, ein vereinfachtes Beitrags- und Meldeverfahren, bei der Minijob-Zentrale anzumelden.

Dieses können Sie über die Seite www.minijob-zentrale.de erledigen.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 14. Juni 2012 | 22:57

Sehr geehrter Herr Hesterberg,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!

Wenn ich Sie richtig verstehe, muss ich mir also keine Sorgen machen, dass mir "Lohnwucher" vorgeworfen werden könnte, weil meine Minijobberin quasi für drei "volle" Tage "nur" 30 € verdient, da wie Sie sagen, die wöchentliche Arbeitszeit unerheblich ist, solange die Entgeltgrenze eingehalten wird?
Dann stünde ja einer Anmeldung nichts mehr im Wege, prima!

Erlauben Sie mir noch die Nachfrage bzgl. des Jobcenters, ob dieses die Tätigkeit verbieten könnte, diese Frage von mir haben Sie vielleicht oben übersehen...?

Vielen Dank nochmal und freundliche Grüße!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. Juni 2012 | 09:27

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

ja, das ist richtig.

Die Nachfrage habe ich in meiner Ergänzung beantwortet:

Eine Möglichkeit, dieses vorab zu verbieten sehe ich nicht, es wäre nur dann (aber auch nur mittelbar) möglich, wenn die ALG II-Empfängerin im Rahmen Ihrer allgemeinen Arbeitsverpflichtung ein ihr vermitteltes neues Jobangebot annimmt, was zur Beendigung des Minijobs führen könnte.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

Ergänzung vom Anwalt 14. Juni 2012 | 22:46
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

eine Antwort noch zu Ihren letzten Frage:
Eine vorherige Begrenzung im Sinne eines Verbots wäre meines Erachtens nicht möglich, sondern in der Tat nur mittelbar dadurch, dass sich der ALG II-Empfänger dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen hat und angemessen Jobangebote annehmen muss.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Bewertung des Fragestellers 29. Juli 2012 | 14:10

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