Mini-Job während Elternzeit

1. August 2008 14:16 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


15:42
Guten Tag,

Ich bin seit 1995 bei meinem Arbeitgeber, einem großen Lebensmitteldiscounter angestellt. 2003 kam mein erstes Kind zur Welt, 2006 mein zweites. Seit 2003 bin ich also in Elternzeit, war in dieser Zeit nicht arbeiten und bis 15.02.2009 bin ich eigentlich auch noch in Elternzeit. Nun war ich am Montag einkaufen und wurde gebeten, ab August 33 Stunden im Monat als Pauschalkraft an der Kasse zu arbeiten. Nach kurzer Überlegung habe ich zugesagt. Nun habe ich aber erfahren, dass man wohl für die Dauer bis Ende meiner Elternzeit einen neuen Vertrag abschließen möchte und mein Stundenlohn bei 8,22 liegen soll. Dieser Stundenlohn würde für alle sogenannten Pauschis gelten. Ja gut, für eine Aushilfe ist das ja kein schlechter Stundenlohn, aber ich bin seit 13 Jahren Mitarbeiter! Warum soll ich genauso bezahlt werden wie ungelernter Student, Schüler, Rentner..wie auch immer?! Vor meiner Elternzeit wurde ich nach Tarif bezahlt und bin davon ausgegangen, da ich die gleiche Arbeit wie vorher machen soll, ich auch wieder nach Tarif bezahlt werde. Ich soll heute abend zur Vertragsunterzeichnung erscheinen und möchte gern im Vorfeld meine Rechte wissen.
Habe ich das Recht auf eine tarifliche Bezahlung, welche mindestens 3€/Stunde höher als der angebotene Stundenlohn liegt?
Muss ich einen neuen Vertrag unterschreiben? Laufe ich damit Gefahr, dass mein alter Arbeitsvertrag nichtig wird?

Vielen, vielen Dank für eine Antwort!

-- Einsatz geändert am 01.08.2008 14:13:34
1. August 2008 | 15:02

Antwort

von


(94)
Stettiner Str. 106
40595 Düsseldorf
Tel: 0176-43025411
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Gabriele-Lausch-__l103403.html
E-Mail: online@rain-gabriele-lausch.de
Sehr geehrte Fragestellerin,

ich hoffe es gelingt mir, die Anwtwort auf Ihre Frage nachvollziehbar darzustellen.

Sie müssen unterscheiden zwischen dem bestehenden Arbeitsvertrag und dem hier gewünschten Neuabschluss, von dem ich um es vorwegzunehmen, unbedingt abrate.

Im Rahmen der Elternzeit haben Sie Anspruch auf Teilzeittätigkeit, sofern Sie dies dem Arbeitgeber wenigstens acht Wochen vor Beginn der Tätigkeit mitteilen und wenigstens drei Monate durchgehend arbeiten wollen. Sie haben dann Anspruch, auf Ihrem oder einem gleichwertigen Arbeitsplatz beschäftigt zu werden, selbstverständlich mit der bisherigen Eingruppierung und Vergütung. Der Arbeitgeber muss bei Ablehnung eines solchen Wunsches begründen, warum eine Teilzeitbeschäftigung in diesem Rahmen nicht möglich sein soll.

Einvernehmlich kann außerdem vereinbart werden, dass Sie z.B. eine geringwertigere Tätigkeit ausüben. Hierfür würde ein - befristeter Arbeitsvertrag geschlossen, aus dem Sie nach der für diese Tätigkeit üblichen/vereinbarten Konditionen bezahlt werden.

Sie können also, wenn Sie den gewünschten Vertrag unterzeichnen, nicht darauf bestehen, den bisherigen Stundenlohn zu erhalten. Sie können aber selbstvertständlich über die Höhe verhandeln und ggfs. den neuen Vertrag ablehnen, wenn er nicht Ihren Vorstellungen entspricht.

Wenn ein solcher Vertrag geschlossen werden soll, ist UNBEDINGT darauf zu achten, dass die Befristung ausdrücklich festgeschrieben ist UND im Vertrag festgehalten wird, dass nach Ablauf der Befristung die Ursprungskonditionen wieder gelten, der bereits bestehende Arbeitsvertrag also nicht berührt, insbesondere nicht beendet wird.

Zur Vermeidung von Nachteilen, empfehle ich, vor Unterzeichnung den Vertrag einem Rechtsanwalt vor Ort zur Prüfung vorzulegen, wenigstens jedoch einige Tage Bedenkzeit zu nehmen und den Vertrag ohne Zeitdruck zu Hause genau zu prüfen !

Der wesentliche Punkt, weshalb ich von der Unterzeichnung abrate, ist die Anzahl der geplanten Wochenstunden, da diese das während der Elternzeit zulässige Mass von 30 Stunden wöchentlich überschreiten.

Sie würden in diesem Fall den derzeit bestehenden besonderen Kündigungsschutz verlieren, bei entsprechender Formulierung laufen Sie Gefahr, dass Ihr Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Befristung beendet ist.

Sofern Sie also tatsächlich anders als geplant in Teilzeit arbeiten wollen, unterzeichnen Sie keinen neuen Vertrag, sondern stellen Sie einen Teilzeitantrag mit der von Ihnen gwünschten Wochenstundenzahl (maximal 30 Std./Woche). Wenn möglich geben Sie außerdem die von Ihnen gewünschte Lage der Arbeitszeit an, da ansonsten der Arbeitgeber frei über die Lage entscheiden kann.

Mit freundlichem Gruss
Lausch
- Rechtsanwältin -





Rückfrage vom Fragesteller 1. August 2008 | 15:16

Vielen Dank für die schnelle Antwort. Es handelt sich jedoch NICHT um 33 Stunden in der Woche, sondern im MONAT!!! Das heißt, ich würde jede Woche zwei bis dreimal für etwa 3 bis 5 Stunden arbeiten, eben so verteilt, dass ich auf die Summe von 33 Stunden pro Monat komme. Soll wohl eine Art 400-Euro-Basis sein ;o).
Desweiteren ist die Tätigkeit nicht geringwertiger, sondern eben genau dieselbe wie vor der Elternzeit. Von daher kann ich also auf tarifliche Bezahlung bestehen?!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. August 2008 | 15:42

Sehr geehrte Fragestellerin,

ich bitte zunächst um Entschuldigung, da es sich um die monatliche Stundenzahl handeln soll, gefährden Sie den Kündigungsschutz nicht.

Da die Arbeitszeit nicht wenigstens 15 Std./Woche umfassen soll, haben Sie für diese Tätigkeit keinen gesetzlichen Teilzeitanspruch nach den bisherigen Konditionen.

Sie müssen also vor Unterzeichnung des Vertrages über Umfang der Beschäftigung und die Höhe der Bezahlung eine Einigung erzielen.

Mit freundlichem Gruss
Lausch
- Rechtsanwältin -

ANTWORT VON

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