Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Es liegt auch ein Verstoß gegen das Mindestlohn Gesetz vor. In juristisch genauer Sicht ist die Anspruchsgrundlage für eine eventuelle Nachzahlung durch den Arbeitgeber das Entgeltfortzahlungsgesetz allenfalls in Verbindung mit dem Mindestlohn Gesetz. Das hat das Bundesarbeitsgericht entsprechend entschieden. Für Zeiten ohne Arbeitsleistung begründe das Mindestlohngesetz keine unmittelbaren Ansprüche. (BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 20.6.2018, 5 AZR 377/17).
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt ,Rechtsanwältin
Ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Es liegt auch ein Verstoß gegen das Mindestlohn Gesetz vor. In juristisch genauer Sicht ist die Anspruchsgrundlage für eine eventuelle Nachzahlung durch den Arbeitgeber das Entgeltfortzahlungsgesetz allenfalls in Verbindung mit dem Mindestlohn Gesetz. Das hat das Bundesarbeitsgericht entsprechend entschieden. Für Zeiten ohne Arbeitsleistung begründe das Mindestlohngesetz keine unmittelbaren Ansprüche. (BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 20.6.2018, 5 AZR 377/17).
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt ,Rechtsanwältin