Minderjährige Komannditisten / Ersatzpfleger ? / Familiengericht ?

20. September 2015 16:51 |
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Gesellschaftsrecht


Hallo !

Ich bin zur Zeit alleiniger Kommanditist einer UG & Co.KG .
Ebenfalls bin ich alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer
der Komplementärin (Verwaltungs-UG).

Ich möchte jetzt meine zwei Neffen (beide minderjährig) als Kommanditisten mit ins
Geschäft hineinnehmen, also beteiligen.

Bedarf es hier zwingend eines Ersatzpflegers und/oder ist die Genehmigung
des Familiengerichts notwendig ? (Hinweis: Die Eltern sind in keiner Weise
am Unternehmen beteiligt, es besteht also kein Interessenkonflikt).

Ich lese immer wieder den KG-Anteil/Einlage ??? zu schenken. Ist das sinnvoll,
bzw. welche Vor- und Nachteile hat das ?

Müssen die neuen Kommanditisten im Handelsregister eingetragen werden und/oder
benötigt man eine notarielle Beurkundung oder reicht ein Gesellschafterbeschluß
aus ? Wenn ja durch wen ? Durch die Verwaltungs-UG oder die UG&Co.KG ?

Ist die Gewinnauschüttung in irgend einer Weise beschränkt, richtet sie sich streng
nach der Einlage ?

Vielen Dank schon mal für die Antworten !
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Wenn Sie ihre Neffen beteiligen wollen, so ist lediglich die Zustimmung der Eltern notwendig. Wenn Ihre Neffen nicht über die Mittel für eine Beteiligung (Einzahlung) verfügen, so wird Ihnen letztlich nichts anderes übrig bleiben, als zwei weitere Beteiligungen zu begründen und diese zu übertragen, gegebenenfalls im Wege der Schenkung. Spezifische Vor- oder Nachteile sind hiermit nicht verbunden.

Die Kommanditisten müssen eingetragen werden, dies bedarf einer notariellen Anmeldung über den Notar. Die Beteiligung selber erfolgt im Wege einer Änderung des Gesellsaftsvertrages durch die altem und neuen Kommanditisten unter Einbeziehung des Komplementärs sowie der Einzahlung der Einlage.

Im Gesellschaftsvertrag selber ist auch die Gewinnausschüttung geregelt. Angesichts Ihrer Fragen empfehle ich dringend die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur Gestaltung des gesamten Vorganges. In diesem Rahmen sollte auch der Gesellschaftsvertrag einmal geprüft und an die neuen Verhältnisse angepasst werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
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