3. März 2025
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20:07
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In Ihrem Fall scheint ein Mietvertrag zustande gekommen zu sein, da Sie und der Interessent per WhatsApp eine beidseitige Bestätigung für die Miete ausgetauscht haben. Ein Mietvertrag kann grundsätzlich auch mündlich oder durch elektronische Kommunikation wie WhatsApp geschlossen werden, sofern die wesentlichen Vertragsbestandteile (Mietsache, Mietzins, Mietdauer) vereinbart wurden.
Da der Mieter die vereinbarte Miete nicht gezahlt hat und auch die Wohnung nicht bezogen hat, liegt ein Verstoß gegen die vertraglichen Pflichten vor. Sie haben daher grundsätzlich die Möglichkeit, die ausstehenden Mietzahlungen für Februar und März 2025 einzuklagen.
Um die Miete einzuklagen, sollten Sie folgende Schritte in Betracht ziehen:
1. Schriftliche Mahnung: Senden Sie dem Mieter eine schriftliche Mahnung, in der Sie ihn auffordern, die ausstehenden Mietzahlungen zu leisten. Setzen Sie eine angemessene Frist zur Zahlung und drohen Sie rechtliche Schritte an, falls die Zahlung nicht erfolgt.
2. Nachweis der Kommunikation: Sammeln Sie alle Beweise für die Kommunikation mit dem Mieter, insbesondere die WhatsApp-Nachrichten und E-Mails, um den Vertragsschluss und die Zahlungsversprechen nachweisen zu können.
3.
Anwalt einschalten:
Die Anwaltskosten wären als Schadensersatz geltend zu machen.
4.
Klage einreichen: Wenn die Mahnung erfolglos bleibt, können Sie beim zuständigen Amtsgericht eine Zahlungsklage einreichen. Hierbei sollten Sie alle gesammelten Beweise vorlegen, um Ihre Forderung zu untermauern.
Vorher sollte die Sache nochmals anwaltlich untersucht werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg