6. Juli 2007
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15:30
Antwort
vonRechtsanwalt Martin P. Freisler
Wilhelmsstr. 3
55128 Mainz
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aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Wenn mietvertraglich eine Vorauszahlung der monatlichen Miete bis zum 3. Werktag eines Monats durch Gutschrift auf dem Konto des Vermieters vereinbart war, befinden Sie sich mit Ablauf dieser kalendermäßig bestimmten Frist in Verzug. Der Kläger kann nach Ablauf dieser Frist einen Anwalt beauftragen, dessen Kosten Sie aufgrund des bereits eingetretenen Verzuges zu tragen haben.
Sie sollten daher die rechtzeitige Zahlung der Miete auch bei einem Kontowechsel zukünftig sicherstellen. Sollte diese bis zum 3. Werktag nicht erfolgen, ist der Vermieter auch berechtigt, gerichtliche Schritte gegen Sie einzuleiten.
Die Gegenstände haben Sie nach Ihren Schilderungen von dem Vormieter und nicht dem Vermieter übernommen. Diese sind auch nicht Teil des Mietvertrages. Daher kann der Vermieter auch nichts von Ihnen verlangen, wenn Sie diese entsorgt oder angestrichen haben. Ggf. haben Sie aber selbst eingebrachte Sachen bei einem Auszug wieder zu entfernen.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
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Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht
Rückfrage vom Fragesteller
6. Juli 2007 | 15:34
Könnte ich nicht die Miete bis zum Auszug auf einem Sonderkonto überweisen, da dem Vermieter nicht mehr zu trauen ist - die Kaution werden wir bestimmt auch nicht wiederbekommen!
Danke und Gruß
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
6. Juli 2007 | 16:00
Die Miete haben Sie bis zum Ende des Mietvertrages auf das Konto des Vermieters zu zahlen. Hinsichtlich der Kaution sollten Sie den Vermieter nach Ablauf einer angemessenen Frist auffordern, über diese abzurechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
Rechtsanwalt
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