Mietvertragsklausel zu Schönheitsreparaturen - Wirksamkeit

| 12. März 2018 21:38 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


16:36
Ich werde im April 2018 nach 5 Jahren aus meiner aktuellen Wohnung ausziehen. Im Mietvertrag findet sich zu Schönheitsreparaturen folgende Klausel: "Die Schönheitsreparaturen übernimmt der Mieter.Der Verpflichtete hat die Schönheitsreparaturen fachgerecht vorzunehmen." Weiterhin gibt es eine Anlage zu dem Formularmietvertrag, die vom Vermieter vorformuliert war und von mir gegengezeichnet werden musste; auf diese wird im Vertrag unter Punkt "Weitere Vereinbarungen" hingewiesen. Hier heißt es zum Thema: "Bei Auszug ist die Wohnung im fachgerecht geweißtem Zustand zu übergeben." Die Wohnung wurde farblich immer weiß gelassen, aber zwischendurch nicht gestrichen; ist jedoch lt. Maler der für einen Kostenvoranschlag da war, gepflegt. Muss ich die Wohnung nun komplett streichen oder muss ich das nicht?
12. März 2018 | 22:14

Antwort

von


(2022)
Hallestr. 101
53125 Bonn
Tel: 0228 92984969
Tel: 0179 4822457
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Daniel-Saeger-__l108235.html
E-Mail: danielsaeger@t-online.de
Sehr geehrte Fragenstellerin,

basierend auf Ihrer Sachverhaltsschilderung handelt es sich bei beiden Klauseln um "starre" / zustandsunabhängig formulierte Klauseln. Auch einseitig gestellte "weitere Vereinbarungen" werden vor Gericht regelmäßig an den §§ 305 ff. BGB gemessen und halten wie das restliche Vertragswerk einer Prüfung nicht stand, weil auch sie einer AGB Prüfung unterzogen werden, um Vermietern Umgehungsversuche unmöglich zu machen.

Fazit: es sind keine Schönheitsreparaturen durchzuführen.

Über ein Bewertung mit 5,0 würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -


Rückfrage vom Fragesteller 13. März 2018 | 15:58

Sehr geehrter Herr Saeger,
vielen Dank für Ihre Antwort. Trifft die Entbindung von den Schönheitsreparaturen auch dann zu, wenn die Wohnung vor meinem Umzug normal geweißt war und heißt "keine Schönheitsreparaturen" wirklich nichts oder müssen Bohrlöcher geschlossen und punktuelle grobe Verschmutzungen an der Wand überstrichen werden?

Viele Grüsse!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. März 2018 | 16:36

Sehr geehrte Fragenstellerin,

Bohrlöcher sind zu verschließen. Mehr muss in diesem Fall grds. nicht getan werden, weil alle Klauseln unwirksam sind, solange sich es um einen "normalen Verschleiß" handelt. Bei Beschädigungen wäre zu streichen unter Abzug "neu für alt".

Mit freundlichen Grüßen
D. Saeger
- RA -

Bewertung des Fragestellers 15. März 2018 | 07:14

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