12. März 2018
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22:14
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Saeger
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basierend auf Ihrer Sachverhaltsschilderung handelt es sich bei beiden Klauseln um "starre" / zustandsunabhängig formulierte Klauseln. Auch einseitig gestellte "weitere Vereinbarungen" werden vor Gericht regelmäßig an den §§ 305 ff. BGB gemessen und halten wie das restliche Vertragswerk einer Prüfung nicht stand, weil auch sie einer AGB Prüfung unterzogen werden, um Vermietern Umgehungsversuche unmöglich zu machen.
Fazit: es sind keine Schönheitsreparaturen durchzuführen.
Über ein Bewertung mit 5,0 würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -
Rückfrage vom Fragesteller
13. März 2018 | 15:58
Sehr geehrter Herr Saeger,
vielen Dank für Ihre Antwort. Trifft die Entbindung von den Schönheitsreparaturen auch dann zu, wenn die Wohnung vor meinem Umzug normal geweißt war und heißt "keine Schönheitsreparaturen" wirklich nichts oder müssen Bohrlöcher geschlossen und punktuelle grobe Verschmutzungen an der Wand überstrichen werden?
Viele Grüsse!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
13. März 2018 | 16:36
Sehr geehrte Fragenstellerin,
Bohrlöcher sind zu verschließen. Mehr muss in diesem Fall grds. nicht getan werden, weil alle Klauseln unwirksam sind, solange sich es um einen "normalen Verschleiß" handelt. Bei Beschädigungen wäre zu streichen unter Abzug "neu für alt".
Mit freundlichen Grüßen
D. Saeger
- RA -