Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
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vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Wenn wir in dieser Situation etwas passendes finden, welche Möglichkeit haben wir, kurzfristig auszuziehen, um nicht auch noch eine monatelange Doppelbelastung hinnehmen zu müssen?"
Hier bieten sich - wie auch bei anderen Mietverhältnissen - nur zwei Optionen an, entweder so kündigen, dass die Doppelbelastung möglichst vermieden wird oder einen Aufhebungsvertrag mit der Vermieterin vereinbaren, der Sie berechtigt "passgenau" zum anvisierten Einzugstermin zu kündigen.
Da letztere Option aufgrund der Reaktion der Vermieterin fast schon wegfallen wird, böte sich als dritte Option an,den anvisierten Verkauf abzuwarten, um dann mit dem Neuerwerber eine entsprechende Einigung zu erzielen. [b]Dies dürfte aufgrund Ihrer Schilderung hier die sicherste Möglichkeit sein, relastisch eine Beteiligung an Ihren Kosten im Wege eines Aufhebungsvertrags im Verhandlungswege zu erzielen.[/b]
Näheres zum Thema Aufhebungsvertrag finden Sie u.a. unter: https://www.mietrecht.com/mietaufhebungsvertrag/
Ziehen Sie jetzt bereits vorsorglich aus (Option 1) und machen somit "freiwillig den Weg frei", dürfte kein Interesse für Vermieter/Neuerwerber bestehen, mit Ihnen eine solche Vereinbarung abzuschließen.
Die Klausel "Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 568 BGB findet keine Anwendung." könnte in dieser Form und nach dem konkreten Sachverhalt wohl unzulässig sein, sodass Ihre eigene Kündigungsfrist hier wohl die üblichen drei Monate betragen wird. Der alte § 568 BGB ist der heutige § 545 BGB.
Sehen Sie dazu unter : https://www.haufe.de/id/beitrag/stillschweigende-verlaengerung-des-mietverhaeltnisses-3-abweichende-vereinbarungen-HI7176393.html
und auch
https://www.roedl.de/themen/immobilien-streiflicht/_2022/10/2022-10-11/545-bgb-ausschluss-in-agb-und-konkludente-verlaengerung
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Rechtsanwalt Raphael Fork
Hallo Herr Fork,
vielen Dank für schnelle Antwort.
Das heißt im Klartext: wir als Mieter haben alle schlechten Karten auf unserer Seite:
Zum einen MÜSSEN wir spätestens 9 Monate nach der Anzeige des Eigenbedarfs raus, BIS DAHIN kann uns der Auszug aber so schwer wie möglich gemacht werden.
Keine angenehme Situation.
Mit freundlichen Grüßen
Frank Borchart
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Nachfrage 1:
"wir als Mieter haben alle schlechten Karten auf unserer Seite:
Zum einen MÜSSEN wir spätestens 9 Monate nach der Anzeige des Eigenbedarfs raus, BIS DAHIN kann uns der Auszug aber so schwer wie möglich gemacht werden."
Eigenbedarf ist jetzt auch nicht immer ein Selbstläufer und Sie auf Grundlage eines Mietvertrags unter Geltung noch des alten Mietrechts als Neuerwerber "übernehmen zu müssen", gibt diesem jetzt auch nicht - um bei Ihrem Bild zu bleiben - alle Trümpfe auf die Hand. Gerade bei dieser Sachlage haben Sie m.E. genug Verhandlungsmasse, um zu diesem Zeitpunkt eine für beide Seiten passgenaue Möglichkeit zu finden. Gerade dann haben Sie auch erstmals ein klares Ziel vor Augen, während das aktuelle Verhalten der Vermieterin derzeit ja eher vage ist. Außerdem hat sie ja auch nur mittgeteilt, dass sie sich "[u]jetzt[/u] noch zu nichts verpflichten möchte". Sobald es hier konkret wird, kann sich auch Ihre eigene Handlungsposition schlagartig verbessern, sodass Sie im Stile eines "trumpschen Dealmakers" Ihre eigenen Bedingungen diktieren können.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-