hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:
Der Ausschluss der Kündigung vor dem Ablauf von zwei Jahren durch eine Formularklausel ist nicht wirksam. Die Kündigungsfrist für eine ordentliche Kündigung beträgt für den Mieter drei Monate. Mit dieser Frist ab Vertragsbeginn können Sie das Mietverhältnis kündigen – auch Ablauf des Zwei – Jahres – Zeitraums.
Sollte diese Klausel als Befristung angesehen werden, muss ein Befristungsgrund angegeben sein.
Der Vertrag ist aber dann nicht insgesamt unwirksam, sondern nur die unwirksame Klausel entfaltete keine Rechtswirksamkeit.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
Vielen Dank für ihre rasche Antwort! Diese widersprecht allerdings leider allem, was ich zu dieser Frage im Internet recherchiert habe. Danach ist ein Ausschluss der ordentlichen Kündigung für einen Zeitraum von längstens vier Jahren wirksam, wenn sie für beide Vertragspartner gilt.
Können Sie mir vielleicht mitteilen, auf welchem Gesetzestext/ Urteil Ihre Stellungnahme basiert?
Mit bestem Dank!
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
hiermit nehme ich zu Ihrer Nachfrage wie folgt Stellung:
In der Tat hatte ich übersehen, dass es sich um einen beiderseitigen Ausschluss handelt. Dieser Kündigungsausschluss ist dann wirksam. Meine falsche Antwort tut mir leid. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine solche Formularklausel mit einem beiderseitigen Kündigungssauschluss bis zu vier Jahren zulässig.
Eine vorzeitige Beendigung des Mietvertrages ist ohne Zustimmung des Vermieters grundsätzlich nicht möglich. Sie können die Wohnung allerdings unter bestimmten Umständen untervermieten. Dann bleiben Sie aber aus dem Hauptmietvertrag dennoch verpflichtet.
Der Vermieter muss dem Untermieter zustimmen, wenn er keine berechtigen Einwände hat muss er die Zustimmung erteilen. Tut er dies nicht, können Sie diese Zustimmung auf dem Klagewege geltend machen oder von Ihrem außerordentlichen Kündigungsrecht nach § 543 BGB mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten Gebrauch machen.
Ich hoffe Ihnen nun weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin