29. Mai 2007
|
15:19
Antwort
vonRechtsanwältin Karin Plewe
Marktstätte 32
78462 Konstanz
Tel: 07531 - 808 798
Tel: : 07751 - 802 604
Web: https://www.kanzlei-plewe.de
E-Mail: info@kanzlei-plewe.de
der Kauf einer Wohnung durch die Mieter stellt leider keinen Grund für eine vorzeitige Kündigung dar.
Es gibt unter bestimmten Voraussetzungen Sonderkündigungsrechte z.B. bei einer Mieterhöhung und bei Modernisierung. Darüber hinaus hat die Rechtsprechung das Recht, einen Nachmieter stellen zu dürfen, für bestimmte Härtefälle angenommen (Arbeitsplatzverlust mit Ortswechsel, Familienzuwachs, Umzug ins Pflegeheim). Schließlich kann es auch dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen, wenn eine Wohnung äußerst begehrt und leicht zu vermieten ist, der Vermieter sich aber gleichwohl gegen eine Vertragsaufhebung sperrt.
Gegebenenfalls muss der Vermieter dem Mieter auch die Untervermietung gestatten, wenn die Abwägung der beiderseitigen Interessen dies ergibt.
Sofern also keine der o.g. zusätzlichen Voraussetzungen vorliegt, ist eine vorzeitige Kündigung nicht möglich. Es empfiehlt sich daher, mit dem Vermieter zu verhandeln, um eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin
info@kanzlei-plewe.de
Rechtsanwältin Karin Plewe
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht