Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten:
> Mit der Erbausschlagung haben Sie für Ihr Kind leider nicht auch das Mietverhältnis ausgeschlagen.
Das ergibt sich aus § 563 Abs. 2 BGB.
Die Kinder, da Sie im Haushalt der Verstorbenen gelebt haben, treten von Gesetzes wegen in das Mietverhältnis ein.
Jedoch besteht gemäß § 563 Abs. 3 S. 1 BGB die Möglichkeit, dem Vermieter gegenüber zu erklären, dass das Mietverhältnis nicht fortgesetzt werden soll.
Das muss innerhalb eines Monats ab Kenntnis vom Tod dem Vermieter gegenüber erklärt werden.
Jedes der beiden Kinder kann - vertreten durch den Elternteil - dies dem Vermieter (formlos) mitteilen.
Ihre Erklärung gegenüber dem Vermieter letzte Woche, könnte als Erklärung des Nichtfortsetzenwollens zu verstehen sein.
> Teilen Sie dem Vermieter schriftlich mit, dass Sie mit Ihrer Erklärung für Ihr Kind mitgeteilt haben, dass das Mietverhältnis nicht fortgesetzt wird.
Damit wäre die Monatsfrist nicht verstrichen und die Kinder sind aus der Verantwortung.
Ist die Monatsfrist verstrichen, müsste schriftlich mit dreimonatiger Kündigungsfrist gekündigt werden.
Es handelt sich um einen rechtlich komplexen Sachverhalt, der weiter aufgeklärt werden sollte.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Danke für die Antwort,
leider verstehe ich hierbei nicht, wie ein vererbbares Vertragsverhältnis mit der Ausschlagung lt § 1942 BGB trotzdem fortgeführt werden sollte. Ich schlage das Erbe aus und will nichts mehr damit zu tun haben, warum sollte ich dann in das Mietverhältnis eintreten müssen? Die Frist zur Ausschlagung und der damit verbundenen Erklärung, wurde ja gewahrt. Das wäre ja quasi wie Rosinenpicken.
Sehr geehrter Ratsuchender,
§ 563 BGB ist eine erbrechtliche Sonderregelung / Sonderrechtsnachfolge, unabhängig von der Ausschlagung.
Wohnen ist existenziell. Es gibt ja auch Fälle genau anders herum, bei denen ein nicht Erbender weiter wohnen bleiben möchte und dürfte ("Bestandsschutz"). Wenn dieser gesetzliche Bestandsschutz nicht genutzt werden soll, muss das dem Vermieter extra erklärt werden.
(Und das haben sie ja auch.)
Insoweit ist das Rosinenpicken, ja, aber vom Gesetzgeber so gewollt.
Es bedarf einer extra Erklärung an den Vermieter.
Die gesetzliche Regelung kann ich leider nicht ändern.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt