Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
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E-Mail: kanzlei@sonja-stadler.de
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Grundsätzlich gehe ich davon aus, dass man Sie angesichts der Umstände nicht mehr in Anspruch nehmen wird, den Balkon zu reinigen. Das gilt vor allem dann, wenn der Nachmieter den Balkon nutzt und das nicht beanstandet.
Sollte dennoch der Vermieter erneut auf Sie zukommen wäre zunächst die Frage, um welche Verschmutzungen es sich handelt und ob deren Beseitigung überhaupt geschuldet ist. Nach dem Mietrecht ist generell eine Übergabe und besenreinem Zustand ausreichend. Das bedeutet es ist ausreichend grobe Verschmutzungen zu beseitigen. Unter diesem Gesichtspunkt sollte also zunächst geprüft werden, ob in Ihrem Fall überhaupt eine Reinigung geschuldet ist.
Soweit der Vermieter von Ihnen derzeit noch dir Reinigung verlangt, steht ihm dies auch zu, da derartige Ansprüche nach § 548 BGB in 6 Monaten verjähren. Die Reinigung kann also bis zum 30.06. noch von Ihnen gefordert werden.
Der Umfang der geschuldeten Reinigung von groben Verschmutzungen richtet sich dabei nach den Verschmutzungen, die es bereits gab, als Sie ausgezogen sind. Wenn also beispielsweise der Boden zu diesem Zeitpunkt bereits verschmiert war, dann muss dies auch jetzt noch beseitigt werden. Fenster putzen oder Unkraut jäten wäre jedoch generell nicht von Ihrer Pflicht umfasst. Neue Verschmutzungen sind nicht erfasst. Das ist wahrscheinlich im Einzelnen dann eine Frage der Beweisbarkeit bzw. der Vereinbarung und Dokumentation bei der Übergabe.
D.h. was dokumentiert und zugesagt wurde, muss binnen 6 Monaten ab Auszug noch erledigt werden, wenn es verlangt wird.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-
Hallo
vielen lieben Dank für Ihre schnelle um umgehende Antwort.
Es handelt sich nicht um eine grobe Verschmutzung, sondern um Verschmutzung vom Wetter. Ich wohne jetzt in unmittelbarer Nachbarschaft. Daher kann ich sehen, dass die Nachmieter den Balkon nutzen, u.A. zum Rauchen.
In dem Zeitraum vom Einzug der Nachbarn bis and den aktuellen Rand wird der Balkon genutzt und meines Erachtens nach, gab es auch keine dokumentierten Beanstandungen. Diese wären bei mir angekommen.
Gibt es den Urteile oder Paragraphen, in der ein solcher oder ähnlicher Sachverhalt erfasst worden ist, wenn ja, wo kann ich diese sehen?
Vielen Dank für Ihre Zeit und Mühen.
Mit freundlichen Grüßen,
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich auch Ihre ll:
Sie müssen weiterhin uneingeschränkt die Reinigung vornehmen, wie Sie im Zeitpunkt des Auszugs geschuldet war. Weitergehende Reinigungen schulden Sie nicht. Das muss man dann mit dem aktuellen, konkreten Zustand abgleichen. Sie müssen nicht mehr reinigen als ursprünglich geschuldet. Neuen Schmutz müssen Sie nicht entfernen.
Es ist halt sehr merkwürdig, wenn man das jetzt noch von Ihnen verlangt, da es den neuen Mietern beim Einzug wohl nicht so wichtig gewesen ist. Vielleicht wurde mit diesen aber die spätere Reinigung vereinbart. Das ist ungewöhnlich, aber wenn es so vereinbart wurde, dann müssen Sie die ursprünglich vereinbarte Reinigung durchführen. Dazu muss Zugang zum Balkon gewährt werden.
Wenn Sie sagen es gibt keine dokumentierten Beanstandungen, dann kann ich nicht herleiten woraus sich eine Pflicht zur Reinigung ergeben soll. Wenn Sie aber eine Vereinbarung dazu getroffen haben den Balkon zu reinigen, dann gilt diese.
Schreiben Sie mir gerne noch ergänzend eine Mail zur Übergabe der Wohnung von Ihnen an den Vermietern, das was dabei besprochen oder schriftlich festgehalten wurde und was jetzt von Ihnen verlangt wird, damit ich den Fall nachvollziehen kann. Mir ist aktuell nicht ganz klar was zwischen Ihnen und dem Vermieter genau strittig ist. Der Weg aus der Verpflichtung wird aber nicht sein, dass Sie sich auf den "neuen Schmutz" des Nachmieters beziehen, sondern, dass die ursprüngliche Verpflichtung nicht zur Weitervermietung ohne Beanstandung durch den Vermieter passt.
Wenn von Ihnen weitgehende Reinigungen verlangt werden, sollte das vorab noch einmal klargestellt werden, was gemacht werden soll und warum bzw. aus welchem Rechtsgrund.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-