Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Milad Ahmadi
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich gilt, dass ein Vertragspartner, in diesem Fall die Firma, die den Drucker vermietet hat, dazu verpflichtet ist, die vereinbarte Leistung ordnungsgemäß zu erbringen. Wenn der Drucker, wie in Ihrem Fall, nicht in der Lage ist, das von Ihnen bereitgestellte Medium ordnungsgemäß zu bedrucken, liegt ein Mangel vor.
In einem solchen Fall haben Sie als Mieter zunächst das Recht, die Beseitigung des Mangels zu verlangen. Die Firma hat dann die Möglichkeit, den Mangel zu beheben, z. B. durch Reparatur oder Austausch des Geräts. Wenn die Firma dies nicht innerhalb einer angemessenen Frist tut oder die Beseitigung des Mangels fehlschlägt, können Sie als Mieter weitere Rechte geltend machen, z. B. Minderung der Miete oder im Extremfall sogar die Auflösung des Vertrags.
In Ihrem Fall hat die Firma den Vertrag aufgelöst, was grundsätzlich in Ihrem Interesse liegt, da der Drucker nicht ordnungsgemäß funktioniert hat. Die Frage ist nun, welche Kosten Sie trotzdem tragen müssen.
Die Miete für die Zeit, in der Sie den Drucker tatsächlich genutzt haben, müssen Sie grundsätzlich zahlen. Allerdings könnten Sie hier eine Minderung aufgrund des Mangels geltend machen. Die Höhe der Minderung hängt davon ab, inwieweit die Nutzung des Druckers durch den Mangel eingeschränkt war.
Die Kosten für Aufbau und Installation sowie die Anzahlung und die Kosten für den Filter müssen Sie nur dann zahlen, wenn dies vertraglich so vereinbart war. Hier könnte es jedoch Argumente geben, dass diese Kosten aufgrund der mangelhaften Leistung der Firma nicht oder nur teilweise zu zahlen sind.
Die von der Firma angebotene Lösung, Ihnen 50% der Kosten zu erlassen, erscheint auf den ersten Blick nicht unangemessen. Allerdings hängt dies stark von den genauen Umständen und der vertraglichen Vereinbarung ab. Sofern Sie mit dem Angebot der Firma nicht einverstanden sind, können Sie selbstverständlich auch ein anderes Angebot unterbreiten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt
Vielen Dank für ihre Antwort. Bezüglich der Anzahlung schreiben sie das ich diese zahlen müsse, allerdings könnte es Argumente geben diese zu mindern. Habe ich diese Argumente denn durch die mangelnde Leistung der Firma nicht erfüllt? Ich dachte ja grundsätzlich sei die Anzahlung anteilig auf die ungenutzte Vertragslaufzeit zurück zu zahlen!
Vielen Dank
Bezüglich der Anzahlung haben Sie grundsätzlich Recht. Wenn der Vertrag vorzeitig aufgelöst wird, wäre die Anzahlung anteilig für die nicht genutzte Vertragslaufzeit zurückzuzahlen. Allerdings kann dies von den genauen vertraglichen Vereinbarungen abhängen.
Wenn in Ihrem Vertrag beispielsweise eine Klausel enthalten ist, die besagt, dass die Anzahlung im Falle einer vorzeitigen Vertragsauflösung einbehalten wird, könnte dies unter Umständen wirksam sein. Allerdings wäre eine solche Klausel nur dann wirksam, wenn sie nicht überraschend ist und Sie als Mieter nicht unangemessen benachteiligt.
In Ihrem Fall könnte man argumentieren, dass die vorzeitige Vertragsauflösung aufgrund eines Mangels erfolgte, der von der Firma zu vertreten ist. Daher könnte man durchaus die Position vertreten, dass die Anzahlung vollständig zurückzuzahlen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt