Mietrückzahlung
14. März 2008 05:36
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Preis:
35€
Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
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Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Im Jahre 1997 schloss mein Vater mit meinem jetzigen Mieter einen Mietvertrag über gewerbliche Räume ab. Es wurde eine Nettomiete zuzüglich Nebenkosten vereinbart. Die vermietete Fläche würde mit 65qm angegeben. Ein Quadratmeterpreis wurde nicht festgelegt. Dagegen enthält der Mietvertrag in der Vereinbarung über die Höhe der Miete eine vorformulierte Vereinbarung die wie folgt lautet: „Sollten sich bei nachträglicher Vermessung Abweichungen in der Größe der Räume ergeben, so ist keine der Parteien berechtigt, deswegen eine Änderung des Mietpreises zu verlangen“
Bei der jetzigen Renovierung der Räume hat sich herausgestellt, dass die Fläche tatsächlich rund 10 qm weniger beträgt als im Mietvertrag angegeben. Der Mieter verlangt jetzt von mir als Erbe und Rechtsnachfolger meines Vaters, berechnet auf die letzten sechs Jahre, Herabsetzung des Mietzinses um den entsprechenden Anteil. Kann er dies verlangen oder greift die Ausschlussklausel? Wie steht es mit den Nebenkosten ?.
Sehr geehrter Ratsuchender,
den Mietzins wird er nicht zurückverlangen können. Nicht nur, dass kein Quadratmeterpreis festgelegt worden ist, der Mieter also die Größe, die er besichtigt hat, also angemietet hat; auch greift die Klausel hier ein.
Anders kann es bei den Nebenkosten aussehen, sofern dort auch Kosten auf die anteilige Fläche festgelegt worden sind. Denn da greift die Klausel nicht ein, so dass der Mieter hinsichtlich der Nebenkosten nicht nur eine Abänderung, sondern auch eine Rückzahlung zuviel gezahlter Nebenkosten verlangen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle