Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts gern beantworten werde. Vorab möchte ich jedoch darauf hinweisen, dass auf diesem Portal lediglich eine erste rechtliche Einschätzung möglich ist, die eine tiefergehende anwaltliche Beratung nicht ersetzen kann.
Grundsätzlich ist es möglich, dass die Hausdienste wie Treppenhausreinigung, Winterdienst, Gartenarbeiten etc. durch entsprechende Vereinbarungumgelegt werden, wobei dies nicht unbedingt ausdrücklich im Mietvertrag geschehen muss. Dies ist nach Ihrer Schilderung auch geschehen, und zwar durch die mündliche Vereinbarung. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Vereinbarung scheinen nach Ihren Angaben derzeit wohl nicht zu bestehen. Bei meiner Antwort gehe ich daher davon aus, dass die Vereinbarung von allen Mietern als wirksam und verbindlich akzeptiert wurde, wofür auch die jahrelange Praxis spricht.
Wurden die Hausdienste wirksam auf die Mieter abgewälzt, so hat jeder Mieter für die ordnungsgemäße Durchführung des jeweiligen Dienstes zu sorgen. Ist der jeweilige Mieter verhindert (Urlaub, Krankheit u. ä.) so hat er grundsätzlich für eine zuverlässige Vertretung zu sorgen, die seine anfallenden Dienste übernimmt.
Vor diesem Hintergrund müssten also Ihre Eltern für ihre Vertretung bei den Diensten sorgen und ggf. anfallende Kosten selbst tragen.
Eine Mietpartei allein wird ohne Zustimmung der übrigen Mieter resp. der Hausvewaltung einen Hausmeisterdienst, der auch für die übrigen Mieter tätig wird, nicht beauftragen können. Die übrigen Mieter sind grundsätzlich auch nicht verpflichtet, einer Änderung der seinerzeit getroffenen Vereinbarung zuzustimmen, zumal durch die Beauftragung eines externen Hausmeisterdienstes eine zusätzliche Kostenbelastung entstehen wird. Nach Ihren Angaben sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass es unbedingt einer Beauftragung eines Hausmeisterdienstes für sämtliche Mieter mit entsprechender Kostenumlage bedarf, um die Einhaltung der Hausdienste insgesamt sicherzustellen.
Insoweit ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Hausverwaltung die Beauftragung eines Hausmeisterdienstes ablehnt, wenn nur eine Partei die Hausdienste nicht mehr erfüllen kann.
Hier sind leider nur Ihre Eltern betroffen, so dass diese insoweit für eine Vertretung zur Erledigung der Hausdienste zu sorgen haben. Dafür anfallende Kosten müssten Ihre Eltern daher grundsätzlich selbst tragen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort ein wenig weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts gern beantworten werde. Vorab möchte ich jedoch darauf hinweisen, dass auf diesem Portal lediglich eine erste rechtliche Einschätzung möglich ist, die eine tiefergehende anwaltliche Beratung nicht ersetzen kann.
Grundsätzlich ist es möglich, dass die Hausdienste wie Treppenhausreinigung, Winterdienst, Gartenarbeiten etc. durch entsprechende Vereinbarungumgelegt werden, wobei dies nicht unbedingt ausdrücklich im Mietvertrag geschehen muss. Dies ist nach Ihrer Schilderung auch geschehen, und zwar durch die mündliche Vereinbarung. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Vereinbarung scheinen nach Ihren Angaben derzeit wohl nicht zu bestehen. Bei meiner Antwort gehe ich daher davon aus, dass die Vereinbarung von allen Mietern als wirksam und verbindlich akzeptiert wurde, wofür auch die jahrelange Praxis spricht.
Wurden die Hausdienste wirksam auf die Mieter abgewälzt, so hat jeder Mieter für die ordnungsgemäße Durchführung des jeweiligen Dienstes zu sorgen. Ist der jeweilige Mieter verhindert (Urlaub, Krankheit u. ä.) so hat er grundsätzlich für eine zuverlässige Vertretung zu sorgen, die seine anfallenden Dienste übernimmt.
Vor diesem Hintergrund müssten also Ihre Eltern für ihre Vertretung bei den Diensten sorgen und ggf. anfallende Kosten selbst tragen.
Eine Mietpartei allein wird ohne Zustimmung der übrigen Mieter resp. der Hausvewaltung einen Hausmeisterdienst, der auch für die übrigen Mieter tätig wird, nicht beauftragen können. Die übrigen Mieter sind grundsätzlich auch nicht verpflichtet, einer Änderung der seinerzeit getroffenen Vereinbarung zuzustimmen, zumal durch die Beauftragung eines externen Hausmeisterdienstes eine zusätzliche Kostenbelastung entstehen wird. Nach Ihren Angaben sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass es unbedingt einer Beauftragung eines Hausmeisterdienstes für sämtliche Mieter mit entsprechender Kostenumlage bedarf, um die Einhaltung der Hausdienste insgesamt sicherzustellen.
Insoweit ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Hausverwaltung die Beauftragung eines Hausmeisterdienstes ablehnt, wenn nur eine Partei die Hausdienste nicht mehr erfüllen kann.
Hier sind leider nur Ihre Eltern betroffen, so dass diese insoweit für eine Vertretung zur Erledigung der Hausdienste zu sorgen haben. Dafür anfallende Kosten müssten Ihre Eltern daher grundsätzlich selbst tragen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort ein wenig weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin