17. Dezember 2010
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20:17
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Der Vergleich zielte nach meiner ersten Einschätzung nicht darauf ab, alle gegenseitigen Forderungen (also auch Kautionsrückforderung) auszuschließen, sondern eben die Kautionsrückforderung davon auszunehmen.
Nur so macht es in der Tat nach Ihrer Schilderung Sinn und kann ja, sollte dieses nicht alles schriftlich fixiert sein, durch Zeugen belegt werden.
Zudem müsste der Vermieter erklären, warum er denn noch Ansprüche haben soll, da alles sonstige für erledigt und abgegolten erklärt wurde.
Sie sollten daher die Kaution samt Zinsen zurückfordern. Anwaltskosten von Ihnen könnten stattdessen als Verzugsschadensersatz gefordert werden
Für eine Unterschlagung im strafrechtlichen Sinne dürfte der Nachweis von Vorsatz schwierig sein, aber man dieses durchaus in einem Mahnschreiben anklingen lassen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg