15. März 2025
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10:54
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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ein vorzeitiger Austritt aus dem Mietvertrag zum 31.03.2025 könnte grundsätzlich nur durch eine außerordentliche Kündigung nach § 543 BGB oder § 569 BGB erfolgen. Dazu müssten schwerwiegende Gründe vorliegen.
Eine summarische rechtliche Bewertung Ihrer Situation ergibt Folgendes:
Die diskriminierenden Äußerungen des Vermieters über Bewerber sind moralisch und rechtlich problematisch (AGG-Verstoß), begründen aber nicht automatisch ein außerordentliches Kündigungsrecht.
Eine außerordentliche Kündigung wäre im übrigen nur dann gerechtfertigt, wenn das Verhalten des Vermieters so gravierend ist, dass Ihnen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Da es hier letztlich nur um einen Monat geht, wird das die zentrale Hürde für Sie werden.
Grundsätzlich sind Besichtigungen in einem zumutbaren Rahmen hinzunehmen.
Vier Tage mit insgesamt sechs Terminen erscheint nicht übermäßig, sofern dies im Voraus abgestimmt wurde.
Ein unzumutbarer Eingriff in die Privatsphäre könnte vorliegen, wenn Druck oder Zwang ausgeübt wurde oder keine Abstimmung stattfand.
Der Vermieter ist nicht verpflichtet, frühzeitig nach einem Nachmieter zu suchen, wenn die Möglichkeit der vorzeitigen Kündigung nicht ausdrücklich an einen Nachmieter geknüpft wurde.
Die verspätete Anzeige allein rechtfertigt daher keine außerordentliche Kündigung.
Schimmel kann eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen, wenn er die Wohnqualität erheblich mindert.
Der Vermieter hat möglicherweise nicht angemessen reagiert, allerdings wurde wohl auch keine Frist zur Beseitigung gesetzt.
Eine fristlose Kündigung wäre hier nur möglich, wenn eine erhebliche Gesundheitsgefährdung besteht und der Vermieter nach Fristsetzung untätig bleibt (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Basierend auf den genannten Punkten besteht keine klare Grundlage für eine fristlose Kündigung. Ich rate eher davon ab.
Mit freundlichen Grüßen