Mietrecht - CO2-KostAuftG

6. Juni 2025 12:42 |
Preis: 50,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Meine Tante hat einen Mietvertrag für eine Doppelhaushälfte, an der sie ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht hat, abgeschlossen. Mit diesen Mieteinnahmen bezahlt sie ihre Unterbringung und Pflege im Heim. Eigentümerin der Immobilie ist die Nichte ihres verstorbenen Mannes.
Im Rahmen einer notariellen Vollmacht kümmere ich mich um die Angelegenheiten der Tante. Nunmehr erhielt ich bzw. die Tante vom Mieter die Aufforderung die anteilige Kostenerstattung im Rahmen des CO2KostAufG vorzunehmen. Ich habe ihm daraufhin geschrieben, dass es Sache des Eigentümers sei und nicht die Angelegenheit der Vermieterin, die in diesem Fall nicht Eigentümerin ist.
Nunmehr hat der Anwalt einer Mietervereinigung dem Mieter gesagt, dass es lt. Gesetz der Vermieter ist, der zu zahlen hat.

Können Sie mir bitte sagen, wer und auf welcher Rechtsgrundlage in diesem Fall die Kosten zu erstatten hat. Vielen Dank für Ihre Antwort. Mit freundlichem Gruß G. Weyerer
6. Juni 2025 | 13:44

Antwort

von


(206)
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Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage


beantworte ich wie folgt :
Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz - CO2KostAufG)
spricht in
§ 1 Zweck des Gesetzes davon, dass
Zweck dieses Gesetzes ist," die Aufteilung der Kohlendioxidkosten zwischen Vermieter und Mieter entsprechend ihren Verantwortungsbereichen und Einflussmöglichkeiten auf den Kohlendioxidausstoß eines Gebäudes."

Auf Eigentum kommt es nicht an. Ob Ihre Tante von der Eigentümerin i Innenverhältnis sich den auf sie entfallenden Betrag wiederholen kann, vermag ich mangels Kenntnis vom Vertragsverhältnis zw diesen nicht zu beurteilen.

Folgendes vermute ich:
Das lebenslange Wohnrecht nach BGB, wie es in § 1093 BGB geregelt ist, gibt der Berechtigten zwar die Möglichkeit, eine Immobilie oder einen Teil davon bis zu seinem Tod zu nutzen, ohne Miete zahlen zu müssen. Ob das auch bedeutet, dass sie die Abgabe erstattet verlangen kann, bezweifle ich. Denn sie zieht ja Nutzen durch die Vermietung u. muss daher wohl wie ein (regulärer) Vermieter die Pflicht aus dem o.g. Gesetz erfüllen.

Letztlich kommt es auf den GESETZESWORTLAUT an, wobei ich unterstelle, das Ihre Tante unter „Vermieter" i MietV steht.

Ich weise abschließend darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt u. mir der
VERTRAG betr. des lebenslangen Wohnrechts vorliegt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann, ist jedoch rechtsverbindlich. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann aber möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Dr. Winkelmann



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