Mietrecht?

20. Oktober 2023 14:53 |
Preis: 50,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Wir haben von enercity für unsere kleine Bar eine Gas Nachzahlung erhalten für 6 Monate in Höhe von ungefähr 6.000€
Im Nachhinein wurde festgestellt das die Therme komplett defekt war und das ganze Gas aus dem Rohr rausgeflossen ist anstatt in die Heizung rein.
Mittlerweile wurde die Therme ausgetauscht von der Hausverwaltung. Jedoch möchte die Hausverwaltung diesen Betrag nicht übernehmen da im Vertrag steht :
§ 18 Instandhaltung von Anlagen, Einrichtungen und Zubehörstücken
18.1
Der Mieter hat auf seine Kosten die mitvermieteten Anlagen und Einrichtungen in den Mieträumen wie Rollläden, Licht- und Klingelanlagen, Schlösser, Wasserhähne, Heizkörperventile, Klosettspüler, Wasch- und Abflussbecken, Fußbodenbeläge, Wandbeläge, Türen (wie Automatiktüren, Rolltore u.s.w.), Fenster, Feuerlöscher, Lüftungsanlage, Sprinkleranlage, Ofen, Badeöfen, Thermen, Herde, Kühlschränke, Abluftanlagen und ähnliche Einrichtungen in gebrauchsfähigem Zustand zu halten und alle an diesen Anlagen notwendig werdenden Reparaturen und Ersatzleistungen auf seine Kosten durchführen zu lassen sowie die Überprüfung der techn. Anlagen vornehmen zu lassen. Lücken in der Auflistung sind durch sinngemäße Auslegung zu schließen, aufgeführte Anlagen und Bauteile müssen nicht zwingend im Objekt vorhanden sein.

Meine Frage ist ob das so zulässig ist oder ob man rechtlich was erreichen wird ?
20. Oktober 2023 | 16:11

Antwort

von


(138)
Wilhelmstraße 3
66663 Merzig
Tel: 068619932577
Web: https://rechtsanwaltskanzlei-enzweiler.de/
E-Mail: info@rechtsanwaltskanzlei-enzweiler.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich ist der Vermieter für die Instandhaltung der Mietsache verantwortlich. Allerdings kann diese Pflicht durch eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag auf den Mieter übertragen werden. In Ihrem Fall scheint eine solche Vereinbarung im Mietvertrag vorhanden zu sein.
Allerdings ist zu beachten, dass eine solche Klausel im Mietvertrag nicht dazu führen darf, dass der Mieter unangemessen benachteiligt wird. Dies könnte der Fall sein, wenn die Klausel so auszulegen wäre, dass der Mieter auch für Schäden aufkommen muss, die er nicht zu vertreten hat.
In Ihrem Fall könnte es darauf ankommen, ob der Defekt an der Therme bereits bei Mietbeginn vorhanden war oder ob er erst während der Mietzeit entstanden ist. War der Defekt bereits bei Mietbeginn vorhanden, könnte man argumentieren, dass Sie als Mieter diesen nicht zu vertreten haben und daher auch nicht für die Kosten aufkommen müssen.
Zudem könnte es relevant sein, ob der Defekt für Sie als Mieter erkennbar war oder ob Sie davon ausgehen durften, dass die Therme funktionstüchtig ist.


In jedem Fall würde ich Ihnen empfehlen, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden, um Ihre Möglichkeiten in diesem konkreten Fall zu besprechen. Hierzu sollten sie den gesamten Vertrag zur Einsicht mitnehmen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Jasmin Enzweiler

ANTWORT VON

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