Sehr geehrte Fragestellerin,
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts möchte ich Ihre Frage nunmehr wie folgt beantworten:
Die Möglichkeit der Mietminderung ist geregelt in § 536 BGB. Dort heißt es, dass der Mieter für die Zeit, während der die Tauglichkeit der Mietsache zum verbrauchsgemäßen Gebrauch gemindert ist, nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten hat.
Nach der Rechtsprechung begründen insbesondere Lärm, Luftverschmutzung und Geruch einen Mangel, sofern sie nicht vertraglich vorausgesetzt sind. Die Minderung der Miete tritt dann bei Vorliegen der Voraussetzungen ein, ohne dass der Mieter sich darauf berufen muss.
Problematisch ist jedoch die Höhe der Mietminderung. Diese hängt letztlich vom Einzelfall ab. Deshalb ist auch die Rechtsprechung hierzu sehr unterschiedlich und umfangreich. Entscheidend ist hierbei das Ausmaß und die Dauer der Beeinträchtigung und ob der Vermieter etwas dagegen unternehmen kann. Dies birgt aber die Gefahr, dass man die Mietminderung zu hoch ansetzt. Dann kommt man mit der Differenz zwischen der eigentlich geschuldeten Miete, nämlich Miete einschließlich der Nebenkosten abzüglich der gerechtfertigten Mietminderung, und der gezahlten geminderten Miete in Verzug.
Ich würde Ihnen daher raten, noch einmal Kontakt mit dem Hausverwalter aufzunehmen und mit diesem die Mietminderung zu besprechen. Sollte dies aber weiterhin nicht möglich sein und die Bauarbeiten noch länger anhalten, sollten Sie die Miete angemessen mindern und den Vermieter hierauf hinweisen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben. Sollte Ihnen noch etwas unklar sein, dürfen Sie gerne die Nachfragemöglichkeit nutzen. Wenn Sie mit meiner Antwort zufrieden sind, würde ich mich über eine positive Bewertung freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann
Rechtsanwältin
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts möchte ich Ihre Frage nunmehr wie folgt beantworten:
Die Möglichkeit der Mietminderung ist geregelt in § 536 BGB. Dort heißt es, dass der Mieter für die Zeit, während der die Tauglichkeit der Mietsache zum verbrauchsgemäßen Gebrauch gemindert ist, nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten hat.
Nach der Rechtsprechung begründen insbesondere Lärm, Luftverschmutzung und Geruch einen Mangel, sofern sie nicht vertraglich vorausgesetzt sind. Die Minderung der Miete tritt dann bei Vorliegen der Voraussetzungen ein, ohne dass der Mieter sich darauf berufen muss.
Problematisch ist jedoch die Höhe der Mietminderung. Diese hängt letztlich vom Einzelfall ab. Deshalb ist auch die Rechtsprechung hierzu sehr unterschiedlich und umfangreich. Entscheidend ist hierbei das Ausmaß und die Dauer der Beeinträchtigung und ob der Vermieter etwas dagegen unternehmen kann. Dies birgt aber die Gefahr, dass man die Mietminderung zu hoch ansetzt. Dann kommt man mit der Differenz zwischen der eigentlich geschuldeten Miete, nämlich Miete einschließlich der Nebenkosten abzüglich der gerechtfertigten Mietminderung, und der gezahlten geminderten Miete in Verzug.
Ich würde Ihnen daher raten, noch einmal Kontakt mit dem Hausverwalter aufzunehmen und mit diesem die Mietminderung zu besprechen. Sollte dies aber weiterhin nicht möglich sein und die Bauarbeiten noch länger anhalten, sollten Sie die Miete angemessen mindern und den Vermieter hierauf hinweisen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben. Sollte Ihnen noch etwas unklar sein, dürfen Sie gerne die Nachfragemöglichkeit nutzen. Wenn Sie mit meiner Antwort zufrieden sind, würde ich mich über eine positive Bewertung freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann
Rechtsanwältin