29. August 2025
|
18:29
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
nach der gesetzlichen Regelung wäre eine Mietminderung von 10% der Warmmiete grundsätzlich möglcih, SOFERN keine besondere vertragliche Vereinbarung besteht.
Denn bei einem Gewerbemietvertrag ist es zulässig, diese Möglichkeit nur auf gerichtlich festgestellte oder unstrittige Forderungen auch zum Mietminderung zu beschränken.
Daher ist der Mietvertrag auf den Bestand dieser Vereinbarung unbedingt zu prüfen.
Gibt es im Vertrag so eine Regelung, können Sie nicht aufrechnen und nicht mindern. Sie müsste die Mieter dann ausdrücklich unter Vorbehalt erst einmal zahlen und dann Ihren Anspruch auf die Rückzahlung des Minderungsbetrages gerichtlich geltend machen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg