Mietkautionen auf normalem Geschätskonto

6. März 2025 19:44 |
Preis: 55,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Laut 551(3) BGB sind Mietkautionen getrennt vom Vermögen des Vermieters anzulegen.
Zudem findet man im Internet zahlreiche Artikel, dass diesem Gesetzestext nur gerecht wird, wer die Kautionen auf einem Treuhandkonto/Anderkonto hinterlegt.

Anderkonten für Mietkautionen werden von sogut wie keinen Banken mehr angeboten und wenn, dann nur zu sehr hohen Preisen.

Daher die Frage:
Kann ich die Mietkautionen meiner Immobiliengesellschaften auf ein normales Geschäftskonto mit der Kontobezeichnung "Mietkautionen - kein Gesellschaftsvermögen - im Insolvenzfall nicht pfändbar" einzahlen?
Werde ich demm Gesetzestext damit gerecht?
6. März 2025 | 20:32

Antwort

von


(517)
Harmsstraße 83
24114 Kiel
Tel: 0431 88 70 49 75
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Sascha-Lembcke-__l104631.html
E-Mail: lembcke.recht@googlemail.com
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Die Anlage auf einem normalen Geschäftskonto und insbesondere mit der Bezeichung (sinngemäß) "nicht pfändbar" reicht grundsätzlich nicht aus, um ihrem gesetzlichen Pflichten entsprechend nachzukommen.

Darüber hinaus ist der Betrag auch trotz der Bezeichnung "nicht pfändbar" grundsätzlich pfändbar und im Insolvenzfall nicht hinreichend abgesichert. Salopp gesagt, könnte ja sonst jeder jeden Geldbetrag so einfach "schützen", wenn dies rechtlich möglich wäre.

Daher ist nur eine Anlage getrennt von Ihrem Vermögen möglich.

Dafür brauchen Sie aber auch kein sog. Treuhand- oder Anderkonto.

Eine Vielzahl von Banken/Kreditinstituten und Sparkassen bieten sog. Kautionskonten an, welche Sie als Vermieter als auch der Mieter selbst eröffnen und dort den Kautionsbetrag rechtssicher und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend anlegen können.

Dementsprechend sollte Sie (Werbung darf ich hier nicht machen) bei ihrem örtlichen Kreditinstitut etc. einmal Rücksprache halten oder sich unter dem Stichwort "Kautionskonto" bei den gängigen Instituten entsprechend informieren.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Sascha Lembcke

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