Sehr geehrter Ratsuchender,
die Antwort fällt ebenso kurz, wie für Sie vielleicht nicht erfreulich aus: Ja, das ist rechtens.
Im Gewerbemietrecht gelten sämtliche Mieterschutzvorschriften nicht, die den besonderen Schutz des Wohnraummieters zum Gegenstand haben. Dies aus dem Grunde, dass ein Wohnraummieter eines solchen besonderen sozialen Schutzes bedarf, der Mieter von Gewerberäumen hingegen nicht. Daher ist im Gewerbemietrecht deutlich mehr zu Lasten des Mieters vertraglich regelbar, als dies beim Wohnraum möglich wäre.
Vor diesem Hintergrund sind die von Ihnen zitierten Regelungen nicht zu beanstanden und ließen sich nur durch entsprechendes Verhandlungsgeschick Ihrerseits und Verhandlungsbereitschaft des Vermieters aus dem Vertrag herausverhandeln.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt
die Antwort fällt ebenso kurz, wie für Sie vielleicht nicht erfreulich aus: Ja, das ist rechtens.
Im Gewerbemietrecht gelten sämtliche Mieterschutzvorschriften nicht, die den besonderen Schutz des Wohnraummieters zum Gegenstand haben. Dies aus dem Grunde, dass ein Wohnraummieter eines solchen besonderen sozialen Schutzes bedarf, der Mieter von Gewerberäumen hingegen nicht. Daher ist im Gewerbemietrecht deutlich mehr zu Lasten des Mieters vertraglich regelbar, als dies beim Wohnraum möglich wäre.
Vor diesem Hintergrund sind die von Ihnen zitierten Regelungen nicht zu beanstanden und ließen sich nur durch entsprechendes Verhandlungsgeschick Ihrerseits und Verhandlungsbereitschaft des Vermieters aus dem Vertrag herausverhandeln.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt