Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich darf Ihr Vermieter die vertraglich vereinbarte Miete innerhalb von drei Jahren um maximal 20 %, in Gebieten mit angespannter Wohnlage um 15 % erhöhen. Die von Ihrem Vermieter vorgeschlagene Erhöhung um 5,5 % hält sich also im gesetzlich vorgegebenen Rahmen.
Die Mieterhöhung müsste allerdings ordnungsgemäß begründet werden. Dazu kann sich der Vermieter auf einen einfachen oder qualifizierten Mietspiegel ihrer Gemeinde berufen. Zwar bewegt sich der von ihrem Vermieter geforderte neue Mietzins im Rahmen des von ihm angegebenen Mietspiegels. Bereits jetzt zahlen Sie jedoch mehr als den Mittelwert der einschlägigen Gruppe des Mietspiegels. Ein Überschreiten des Mittelwertes muss nach der Rechtsprechung begründet werden. Der Vermieter kann nicht einfach über den Mittelwert hinausgehen und sich im oberen Bereich der Mietpreisspanne bewegen. Ob diese Überschreitung des Mittelwertes ausreichend begründet ist, kann nur im Rahmen einer konkreten Prüfung des Mieterhöhungsverlangens festgestellt werden. Fehlt eine ausreichende Begründung, den Mittelwert des Mietspiegels zu überschreiten, können Sie den Mieterhöhungsverlangen widersprechen. ihr Vermieter kann dann allerdings eine gerichtliche Klärung herbeiführen. Das Gericht wird im Rahmen einer Zustimmungsklage ein Sachverständigengutachten einholen, um die ortsübliche Miete feststellen zu lassen.
Ohne eine Rechtsschutzversicherung. Im Hintergrund ist ein solches Klageverfahren für beide Seiten immer mit erheblichen Kostenrisiken verbunden, da ein Gutachten in der Regel einen vierstelligen Betrag kosten wird.
Ohne die Kostendeckung einer Rechtsschutzversicherung rate ich daher von einer gerichtlichen Klärung der Angelegenheit ab, wenn Sie sich nicht ganz sicher sind, dass die verlangte Miete nicht ortsüblich und angemessen ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Sehr geehrter Herr Schwartmann,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Meine Rückfrage dreht sich um "ausreichende Begründung":
Ausgehend von der Tatsache, dass meine aktuelle Miete bereits im oberen Bereich der H2-Preisspanne liegt, entnehme ich Ihrer Antwort, dass diese (5.5%-)Erhöhung nicht alleinig mit dem Satz
"Ihre Miete entspricht nicht mehr den Mieten, die für nicht preisgebundenen Wohnraum vergleichbarer Art bezahlt werden."
ausreichend begründet ist. Dies ist die einzige Begründung im Schreiben meines Vermieters**. Wäre eine Mieterhöhung ausreichend begründet, hätte mir mein Vermieter in diesem Schreiben die Mieten von mindestens drei vergleichbarer Wohnungen genannt?
Mit freundlichen Grüßen
Juri0815
** Diese Begründung würde ich als ausreichend erachten, wenn meine aktuelle Miete unter dem Mittelwert läge.
Da eine Miete über dem Mittelwert des Mietspiegels verlangt wird, halte ich die Begründung nicht für ausreichend.