Mieterhöhung vom Voreigentümer falsch gestellt

| 21. Juli 2011 13:36 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben vor kurzem eine Eigentumswohnung erworben, die seit etwas über einem Jahr vermietet ist.
Auf Anfrage wurde uns mitgeteilt, dass eine Mieterhöhung seit Einzug nicht erfolgt ist. Da gemäß Mietspiegel noch ausreichend Luft wäre, hatten wir vor, nach Eigentumsumschreibung eben solche vorzunehmen.
Es stellte sich jetzt heraus, dass ab Mai dieses Jahres vom Alteigentum eine Erhöhung der Miete um monatlich 10 Euro vorgenommen wurde. Diese Erhöhung wurde lediglich als Nebensatz im Anschreiben der Nebenkostenabrechnung mitgeteilt. Es wurde weder auf vergleichbare Einheiten oder den Mietspiegel hingewiesen, noch wurde um Zustimmung in der entsprechenden Frist gebeten. Die Mieterin zahlt – laut Aussage – auch seit dem gewünschten Zeitraum die erhöhte Miete.

Können wir, zumal dieser Erhöhung jegliche Formvorgabe fehlt, eine Mietererhöhung gemäß 2 MHG trotzdem stellen, gibt es eine andere Möglichkeit zur Erhöhung oder müssen wir tatsächlich ein Jahr warten, um die Miete anzupassen.

Gegen den Verkäufer etwas zu unternehmen – obwohl auch im Vertrag benannt wurde, dass sie keinerlei Vereinbarungen außerhalb des Mietvertrages getroffen haben – ist ungünstig, da dieser ins Ausland verzogen ist.

Vorab besten Dank für eine fundierte Antwort.
21. Juli 2011 | 14:11

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

1.
Zunächst sollten Sie nochmals prüfen, oder gegebenenfalls prüfen lassen, ob es sich bei der Erhöhung des Voreigentümers um eine Mieterhöhung oder eine Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlung handelt.

Im letzteren Fall ist die Frist des § 558 BGB (früher § 2 MHG) nicht betroffen, da dadurch nicht die Grundmiete erhöht worden ist.

2.
Die Grundmiete selbst kann durch Vertragsänderung der Parteien verändert werden. Dies ist auch einvernehmlich ohne Hinweise auf den Mietspiegel etc. möglich. Stimmt der Mieter dem zu, wird die Vertragsänderung wirksam. Nach einer solchen Erhöhung haben Sie grundsätzlich die Sperrfrist des § 558 BGB zu beachten.

Ausnahmen bilden nur etwaige Mieterhöhungen auf Grundlage der §§ 559 bis 560 BGB.

3.
Eine Mieterhöhung auf Grund des Mietspiegels ist nur in den Grenzen des § 558 BGB möglich. Mieterhöhungen aus anderen Gründen können jedoch erfolgen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Ob die Voraussetzungen bei Ihnen vorliegen, kann von hier jedoch nicht beurteilt werden.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

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