11. November 2008
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23:54
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Ich gehe davon aus, dass Ihre Fragestellung darauf abzielt, ob Sie aufgrund der von Ihnen benannten Wertsicherungsklausel eine Mietanpassung verlangen können.
Die Zulässigkeit einer Wertsicherungsklausel ist daran gebunden, dass zumindest ein 10-Jahresvertrag abgeschlossen worden ist bzw. dem Mieter ein Optionsrecht vertraglich eingeräumt wurde, die es ihm ermöglicht, eine Mietdauer von zehn Jahren zu erreichen.
Die Voraussetzungen sind insoweit in § 3 Preisklauselgesetz geregelt.
Den Gesetzestext können Sie unter dem Link http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_post.asp?topic_id=49241&forum_id=3&method=antwort, nachlesen.
Problematisch an der in Rede stehenden Wertsicherungsklausel ist, dass eine Mietanpassung nicht unter den genannten Voraussetzungen eintritt, sondern jede der Vertragsparteien schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen über eine Anpassung des Mietzinses verlangen kann.
Nicht vertraglich festgelegt ist aber, was gelten soll, wenn die Verhandlungen zu keiner einvernehmlichen Lösung führen. Üblich ist einem solchen Fall (Vertragsparteien können sich nicht einigen) eigentlich, dass die Miete dann durch einen Sachverständigen verbindlich festgelegt wird (sog. Gutachterklausel).
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass Sie einen Anspruch auf Mietanpassung durchsetzen können, wenn die Verhandlungen mit dem Mieter über die Mietanpassung zu keinem Ergebnis führen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Rechtsanwalt Karlheinz Roth