Mieter zahlt nicht / Klageerhebung im Urkundenprozess / Formulierungshilfe

5. Januar 2022 19:53 |
Preis: 150,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,

ich vermiete privat eine Wohnung.
Mietvertrag ist ein Standard-Mietvertrag von Haus und Grund, fester Mietzins, kein Index, keine Staffeln. (480 Euro Kaltmiete zzgl. 120 Euro Betriebskostenvorauszahlung)
Der Mietvertrag wurde seitens des Mieters form- und fristgerecht zum 31.01.2022 gekündigt.
Seit 12/2021 wurde kommentarlos die Mietzahlung eingestellt. Versuche der Kontaktaufnahme waren nicht erfolgreich.
Aus den Zeiträumen davor sind Kleinbeträge offen, wo gelegentlich 20 Euro zum vollen Mietzins gefehlt haben.
Es gibt eine Kaution i.H.v. 3 Monatsmieten.
Mein Eindruck ist, dass die Kaution 'abgewohnt' werden soll.
Es gibt keine gemeldeten Mängel, keine Mieterhöhung, nichts dergleichen.
Ich gehe von späteren Nebenkostennachzahlungen aus.
Möglicherweise bestehen Schäden nach Auszug.
Es wurden bereits ein Erinnerungsschreiben und eine Abmahnung wegen offener Miete per Einschreiben geschickt.
Ich würde jetzt gerne am Ende der Woche ( dann sind mindestens 2. volle MM offen) gerne Zahlungsklage im Urkundenprozess erheben.
Die Forderung beträgt dann 1.320 Euro. (zzgl. Verzugszinsen)
Ist hier ein vorangestellter Urkundenmahnantrag sinnvoll? wenn ja, weshalb?
Ich würde gerne so schnell wie möglich einen vollstreckbaren Titel gegen den Mieter erwirken.
Ich befürchte, dass der Mieter bei Zugang eines Mahnbescheides 'reflexartig' diesem ganz oder teilweise widersprechen wird, ohne dazu etwas vortragen zu können.
Daher meine Idee, die Forderung durch sofortige Zahlungsklage im Urkundenprozess beizubringen.
Hierfür hätte ich hier gerne eine 'vorformulierte' Klageschrift in dieser Sache, welche ich dann bei Gericht einreichen würde.
Vielen Dank bereits jetzt für Ihre Bemühungen
6. Januar 2022 | 00:45

Antwort

von


(1460)
Hahnstr. 37a
60528 Frankfurt am Main
Tel: 017663831347
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Alex-Park-__l108192.html
E-Mail: rabuero24@gmail.com
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

1. Urkundenmahnverfahren

Ein solches Verfahren ist auf jeden Fall dann sinnvoll, wenn Sie davon ausgehen können, dass der Beklagte sich nicht wehren wird, dann haben Sie nach ca. 5 Wochen einen vollstreckbaren Titel für kleines Geld.

Wehrt sich der Beklagte durch Widerspruch, geht die Sache zu Gericht, Sie müssen eine Klageschrift einreichen, die Gerichtskosten des Mahnbescheides werden Ihnen aber angerechnet. Sie verlieren also kein Geld, es dauert aber ein wenig länger.

Die Klage wird zum Amtsgericht gehen, diese terminieren meist sehr schnell, ein Urteil sollten Sie innerhalb von 3 Monaten haben, aus dem Sie vollstrecken können.

2. Klageschrift

Eine Klage im Urkundenprozess ist recht überschaubar. Anliegendes Muster können Sie nutzen:

An das Amtsgericht XY

Klage

des Vermieters
Adresse

gegen

Mieter
Adresse

wegen Mietzahlung

vorläufiger Gegenstandswert: EUR XXX

Hiermit erhebe ich Klage im Urkundenprozess.

Es wird beantragt,

1. der Beklagten wird verurteilen, an den Kläger EUR XXX nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem (Tag der Fälligkeit) zu zahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Es wird angeregt,

das schriftliche Vorverfahren gem. § 276 ZPO anzuordnen und bei Anerkenntnis ein Urteil nach § 307 Abs. 2 ZPO zu erlassen und dem Kläger eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen.

Zugleich beantrage ich,

nach Ablauf der Notfrist des § 276 Abs. 1 ZPO ein Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 3 ZPO zu erlassen und dem Kläger eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen.

Begründung

Der Beklagten haben mit Mietvertrag vom Datum die Wohnung des Klägers in Adresse angemietet. Die Beklagten haben sich ausweislich des Mietvertrages verpflichtet, an den Kläger monatlich im Voraus EUR XXX an Miete sowie EUR XXX an Nebenkostenvorauszahlungen, mithin insgesamt EUR XXX zu zahlen.

Beweis: Mietvertrag vom …

Seit dem Datum hat der Beklagte die Miete nicht mehr bezahlt. Der Beklagte wurden am Datum letztmalig zur Zahlung der offenen Beträge aufgefordert. Da die außergerichtlich gesetzte Zahlungsfrist von dem Beklagten nicht beachtet wurde, ist Klage geboten.

Die Gerichtskosten zahle ich nach Aufforderung an; zweifache Abschrift anbei.

Unterschrift




Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt


ANTWORT VON

(1460)

Hahnstr. 37a
60528 Frankfurt am Main
Tel: 017663831347
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Alex-Park-__l108192.html
E-Mail: rabuero24@gmail.com
RECHTSGEBIETE
Erbrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Baurecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Verwaltungsrecht, Internet und Computerrecht, Insolvenzrecht, Strafrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...