23. August 2015
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12:59
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Da die Kündigungsfrist für den Mieter drei Monate beträgt, wäre das Mietverhältnis mieterseits zum 31.10.2015 kündbar, wie Sie zutreffend sagen.
Der Mieter hat allerdings nicht fristgerecht gekündigt, auch nicht hilfsweise, so daß die Kündigung unwirksam ist. D. h., das Mietverhältnis besteht ungekündigt weiter, folglich auch über den 31.10.2015 hinaus. Der Mieter müßte jetzt also neu - und zwar fristgerecht - zum 30.11.2015 kündigen.
2.
Aufgrund einer fehlenden fristgerechten Kündigung besteht das Mietverhältnis demnach fort und der Mieter braucht nicht auszuziehen. Selbstverständlich hat er weiterhin die Miete zu zahlen.
3.
Man könnte daran denken, wenn das Mietverhältnis beendet werden soll, einen Mietaufhebungsvertrag, z. B. zum 31.10.2015, zu schließen. Räumt der Mieter dann nicht bis spätestens zum 31.10.2015, könnten Sie Räumungsklage erheben.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt