Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
Saalestraße 20
63667 Nidda
Tel: 06043 801 59 60
Web: https://ra-krueckemeyer.de
E-Mail: info@ra-krueckemeyer.de
Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Wenn der Mietvertrag nicht auffindbar ist, gelten die gesetzlichen Regelungen.
- Welche Kündigungsfrist gilt für den Mieter gegenüber dem Vermieter?
3 Monate. Die Kündigung muss bis zum dritten Werktag für den Ablauf des übernächsten Monats erfolgen. Erfolgt die Kündigung also heute, läuft der Mietvertrag bis Ende August.
- Muss meine Schwiegermutter einer Auflösung des Vertrages zum nächsten Monatsanfang zustimmen?
Nein. Nach 51 Jahren dürfte es nicht überraschend sein, dass ie Wohnung nicht barrierefrei ist.
- Muss meine Schwiegermutter den 'Enkel' des Mieters als Nachmieter akzeptieren bzw. ist der Mietvertrag an den 'Enkel' übertragbar
Nein.
- Muss meine Schwiegermutter den 'Enkel' des Mieters als vorübergehenden Bewohner der Wohnung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist akzeptieren?
Wenn der Enkel zu Besuch kommt oder die Wohnung hütet ist dies zu akzeptieren. Der Besuch darf maximal 6-8 Wochen dauern.
- Das Haus wurde 1962 gebaut, und die jetzigen Mieter sind 1969 eingezogen. Die Wohnung wurde vor dem Einzug nicht renoviert - angeblich war sie in einem sehr guten Zustand. Wie steht es nach 51 Jahren mit der Renovierungspflicht bzw. mit der Verantwortlichkeit für die Kosten für die Renovierung.
Wenn die Schönheitsreparaturen und Renovierungsarbeiten im Mietvertrag nicht wirksam auf den Mieter übertragen wurden, muss der Mieter keinerlei Arbeiten durchführen. Auch nicht nach 50 Jahren.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick verschaffen. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Dr. Krueckemeyer,
herzlichen Dank für die Beantwortung unserer Fragen!
Inzwischen hat meine Schwiegermutter den Vertrag gefunden. Es ist ein Einheitsmietvertrag aus dem Jahre 1969. Gemäß diesem Vertrag beträgt die Kündigungsfrist 3 Monaten zum Quartalsende. Gilt in diesem Fall nun die vertragliche Vereinbarung oder die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten?
Es wäre nett, wenn Sie diesen offenen Punkt noch klären könnten.
Mit besten Grüßen aus Heidelberg
Sehr geehrter Fragesteller,
Wenn die gesetzliche Regelung unterlaufen wird, gilt die gesetzliche Regelung. Es gilt also was vorteilhafter für den Mieter ist. In diesem Fall ist die Kündigungsfrist 9 Monate (aufgrund der Mietdauer).
Sollten weitere Rückfragen bestehen, können Sie mich via E-Mail kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt