Messie in Mietwohnung

19. Mai 2008 16:52 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


20:50
Guten Tag,

zunächst der Sachverhalt:

in 2000 erbten mein Onkel und ich von dessen Mutter ein Zweifamilienhaus, in dem wir jeweils eine Wohnung bewohnen. Da mein Onkel weder Familie noch Nachkommen hat, haben wir uns aus (zwar erst in der Zukunft relevanten) erbschaftssteuerlichen Überlegungen darauf geeinigt, daß er sein Erbe ausschlägt und ich seine Hälfte zugesprochen bekomme. Hierfür erhält er Wohnrecht. So ist es auch gekommen, das Wohnrecht existiert allerdings nur mündlich, also keine grundbuchliche Eintragung.

Nun hat sich herausgestellt, daß mein Onkel Messie ist und seine Wohnung (wie er selbst auch) mittlerweile total verwahrlost ist.
Stadtverwaltung und Gesundheitsamt wollen/können hier nicht tätig werden. Ungeziefer- und Geruchsbelästigung kann ich (noch) nicht feststellen, allerdings habe ich bei der letzten Begehung der Wohnung schon einige Schimmelflecken feststellen können, da mein Onkel wohl nicht lüftet.

In der Vergangenheit habe ich nicht unwesentliche Summen in das Haus investiert; Geld, das ich mittlerweile besser zum Leben brauchen könnte, da meine berufliche Situation nicht gut aussieht. Außerdem sehe ich es nicht ein, daß ich hier investiere, und mein Onkel läßt in 'seiner' Wohnung alles verkommen. Wenn er mal nicht mehr lebt, habe ich dann eine Kernsanierung im fünfstelligen Bereich vor mir, und er hatte im Zweifelsfall jahrzehntelanges gratis-wohnen gehabt. Andererseits möchte ich meinen Onkel nicht unbedingt vor die Tür setzen, aber er läßt mir so langsam keine andere Möglichkeit mehr.

Mein Ansinnen ist also, für die von meinem Onkel bewohnte Wohnung 1. Miete zu verlangen und daß sie 2. von ihm in einen normalen Zustand zurückversetzt wird. Da alle Gespräche in der Vergangenheit zum zweiten Punkt bis dato ergebnislos verlaufen sind, finde ich es nun angebracht, 'stärkere Geschütze' aufzufahren. Ich habe also einen Mietvertrag mit den folgenden Punkten modifiziert:


§ 2 Mietzeit

1. Das Mietverhältnis beginnt am 01.06.2008 und ersetzt die bis dahin unentgeltliche Überlassung des Wohnraumes, die seit 06.03.2001 bestanden hat.

2. Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit. Für den Mieter beträgt die Kündigungsfrist unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses 3 Monate. Für den Vermieter beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate, wenn das Mietverhältnis weniger als 5 Jahre gedauert hat, 6 Monate, wenn das Mietverhältnis länger als 5 Jahre gedauert hat und 9 Monate, wenn das Mietverhältnis länger als 8 Jahre gedauert hat. Auf § 19 wird eigens hingewiesen!

...

5. Der Wohnraum wird komplett unrenoviert übergeben.


§ 3 Miete, Betriebskosten

1. Die Nettokaltmiete beträgt monatlich Euro 350,- (i. W.: Euro Dreihundertfünfzig) zuzüglich einer Vorauszahlung für die Betriebskosten gemäß der Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung mit Ausnahme der Heiz- und Warmwasserkosten von monatlich Euro 100,- sowie einer Entschädigung für die bis dato stattgefundene Vernachlässigung der Mietsache in Höhe von Euro 150,-. Der Gesamtbetrag der Miete beträgt somit monatlich Euro 600,-.

...

§ 17 Beendigung des Mietverhältnisses

1. Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Mieträume in dem Zustand, in dem er sie ursprünglich, also per 06.03.2001 übernommen hat, wieder zu übergeben und sämtliche Schlüssel zurückzugeben. Die übliche Abnutzung bleibt hier außer Betracht.

...

§ 19 Zusätzliche Vereinbarungen

Dieser Mietvertrag ersetzt, wie in § 2 Satz 1 erwähnt, die bis dahin unentgeltliche Überlassung des Wohnraumes. Da während der unentgeltlichen Nutzung der genannte Wohnraum von Herrn S. in nicht geringem Ausmaß vernachlässigt wurde, wird dieser Mietvertrag unter der Auflage geschlossen, die Wohnung bis zum 01.03.2009 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Wird diese Auflage nicht erfüllt, so gilt dieser Mietvertrag unter Bezugnahme auf § 573a Abs. 1 BGB als zum 01.03.2009 gekündigt. In diesem Fall trägt Herr S. alle dann anfallenden Entsorgungs-, Renovierungs- und Sanierungskosten sowie die ferner entstehenden Kosten einer eventuellen Zwangsräumung und Mietausfallentschädigung.


Ist ein Mietvertrag mit solchen Zusatzbedingungen/Klauseln rechtskräftig? Falls nein, gibt es eine andere juristische Möglichkeit, der Dinge Herr zu werden?

Zum Verständnis: es geht mir nicht darum, jemanden, der ganz offensichtlich ein Problem hat, auf die Straße zu setzen. Aber andererseits kann und will ich es nicht zulassen, daß mein Eigentum im Lauf der Jahre immer mehr beschädigt wird und ich am Ende auf den Kosten hierfür sitzen bleibe! Durch die Mietzahlung will ich u. a. eine Rücklage für den späteren Sanierungsfall bilden.


Vielen Dank!
19. Mai 2008 | 18:07

Antwort

von


(344)
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel: 0211/133981
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Jeremias-Mameghani-__l103855.html
E-Mail: ramameghani@gmx.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:

Grundsätzlich ist es möglich, einen Mietvertrag mit einer auflösenden Bedingung zu versehen. In Ihrem speziellen Fall würde ich Ihnen empfehlen, die Klausel derart zu formulieren, dass die Wirksamkeit des Mietvertrages unter der auflösenden Bedingung steht, dass die Wohnung bis zum 01.03.2009 in einen ordnungsgemäßen Zustand gesetzt wird.

Problematisch ist in Ihrem Fall allerdings, dass Ihr Onkel die Wohnung bereits - wenn auch unentgeltlich - bewohnt hat. Es lag damit bereits ein Vertragsverhältnis vor. Sofern Ihr Onkel aber keinerlei Zahlungen geleistet haben sollte, liegt dann jedoch lediglich ein Leihvertrag vor. Die Leihe ist auch bei Wohnraum möglich (vgl. Palandt, 63. Auflage, Rn.17 vor § 535). Zwar muss Ihr Onkel den Mietvertrag unterzeichnen, damit er wirksam wird. Andererseits könnten Sie wiederum als Argument anführen, dass Sie die Wohnung sonst jederzeit zurück verlangen können.

Letztendlich empfehle ich Ihnen, ein klärendes Gespräch mit Ihrem Onkel zu suchen, gerade auch aufgrund des verwandtschaftlichen Hintergrundes. Vielleicht lässt sich eine zufriedenstellende Lösung für beide Beteiligten finden. Den Mietvertrag sollten Sie darüber hinaus dringend von einem Anwalt überprüfen lassen. Andernsfalls empfiehlt sich die Verwendung eines Standardvertrages, den Sie selbstverständlich entsprechend modifizieren können.

Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Für eine kostenlose Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Dies gilt darüber hinaus selbstverständlich auch für eine eventuelle Interessenvertretung.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021


Rückfrage vom Fragesteller 19. Mai 2008 | 19:49

Guten Abend Herr Rechtsanwalt,

vielen herzlichen Dank für Ihre Antwort und die Hinweise!

Mein Onkel hat sich seit 2001 nur zu 50 % an den üblichen Nebenkosten (Gundbesitzabgaben, Versicherung, Schornsteinfeger etc.) beteiligt, in selbiger Höhe, wie auch im Mietvertrag genannt. Ich hoffe, dies steht dem Mietvertrag wie oben genannt nicht entgegen?

Vielen Dank und herzliche Grüße aus Bonn!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Mai 2008 | 20:50

Sehr geehrter Ratsuchender,

da Ihr Onkel sich an den Nebenkosten beteiligt hat, nimmt die Rechtsprechung in diesem Fall leider das Vorliegen eines Mietvertrags an. Dessen Abschluss muss nämlich nicht zwangsweise schriftlich geschehen. Eine Änderung des Mietvertrages kann somit nur einvernehmlich geschehen. Allerdings ist Ihr Onkel auch verpflichtet, die Mietsache in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten.

Ich empfehle Ihnen aufgrund dieser besonderen Konstellation unbedingt, sich an einen Kollegen vor Ort zu wenden.

Mit freundlichen Grüßen

Ra J.Mameghani

ANTWORT VON

(344)

Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel: 0211/133981
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Jeremias-Mameghani-__l103855.html
E-Mail: ramameghani@gmx.de
RECHTSGEBIETE
Eherecht, Mietrecht, Sozialrecht, Medizinrecht, Vertragsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119122 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die schnelle ausführliche Antwort. ...
5,0/5,0
Meine Frage wurde komplett in der ersten Antwort beantwortet. ...
5,0/5,0
Herr Burgmer hat meine Frage gut beantwortet, auch wenn eine abschließende Beurteilung, wie er schreibt, erst mit einer Prüfung des konkreten Vertragsentwurfs möglich ist. Für eine Ersteinschätzung bin ich jedoch im Rahmen des ... ...