Antwort
vonRechtsanwältin Olga Peschta
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach § 1 Abs. 1, 2 ErbStG ist jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb im Sinne des § 1 ErbStG (Erwerb von Todes wegen, Schenkung usw.) vom Erwerber bzw. vom Schenker binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.
Nach dem Wortlaut gilt das auch dann, wenn nach Ansicht des Erwerbers/Schenkers keine Steuer festzusetzen ist, weil bspw. der Erwerbswert unter Freibetrag liegt.
Die Anzeigepflicht entfällt nur, wenn eindeutig und klar feststeht, dass keine Steuerpflicht entstanden ist. Das ist zum Beispiel bei Gelegenheitsgeschenken der Fall: Geburtstagsgeschenke, Weihnachtsgeschenke usw.
In Ihrem Fall handelt es sich um eine Schenkung, deren Wert der Höhe des Freibetrags entspricht und ihn voll ausschöpft. Hier kann man nicht eindeutig feststellen, dass keine Steuerpflicht entstanden ist. Denn dabei müssen alle Schenkungen berücksichtigt werden, die innerhalb der letzten 10 Jahren von derselben Person getätigt worden sind.
Die Schenkung muss daher in solchen Fällen dem Finanzamt angezeigt werden, damit dieses prüfen kann, ob Schenkungssteuer gezahlt werden muss oder nicht. Auch wenn die Schenkung nicht steuerpflichtig ist (da unter Freibetrag), wird sie von dem Finanzamt intern erfasst und bei späteren Schenkungen oder bei Erbanfall berücksichtigt.
Anzeige der Schenkung ist nur dann nicht erforderlich, wenn diese von einem deutschen Gericht oder einem deutschen Notar beurkundet worden ist. Schenkungen, die von einem ausländischen Notar beurkundet werden, sind stets durch den Erwerber, im Schenkungsfall auch durch den Schenker anzuzeigen, weil die ausländischen Gerichte und Notare nicht der Anzeigepflicht nach § 34 ErbStG unterliegen (R E 30
Anzeigepflicht des Erwerbers, ErbStR 2019).
Bitte beachten Sie, dass diese Auskunft nur eine erste rechtliche Einschätzung darstellt und eine individuelle Beratung auf der Basis vollständiger Aktenkenntnis durch einen Rechtsanwalt/-in nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Olga Peschta
Wie und bis spätestens muss die Anzeige an das Finanzamt erfolgen (formlos, Formular) und wie hoch soll der Immobilienwert angegeben werden (der Wert, der in der notariellen Urkunde steht?)
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
1. Form der Anzeige
Die Anzeige einer Schenkung kann mit einem formlosen Schreiben gegenüber dem für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständige Finanzamt erfolgen. Man kann einen entsprechenden Vordruck entweder bei dem zuständigen Finanzamt anfordern oder auf dessen Portal herunterladen.
Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Erwerber (wenn er die Schenkung anzeigt) oder der Schenker (falls die Anzeige von diesem stammt) seinen Wohnsitz hat.
Das zuständige Finanzamt kann z. B. für Baden-Württemberg unter folgendem Link gefunden werden: https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/,Lde/Startseite/Finanzaemter/Auswahl#anker5303111. Der Vordruck für die Schenkunganzeige ist bspw. unter https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/,Lde/Startseite/Service/Formulare#anker5218137 erhältlich.
Die Anzeige soll folgende Angaben erhalten (entsprechend § 30 Abs. 4 ErbStG):
- Vorname, Familienname, Steuer-Identifikationsnummer, Beruf, Wohnung des Schenkers und des Beschenkten,
- Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung,
- Gegenstand und Wert des Erwerbs,
- Rechtsgrund für den Erwerb (Schenkungsvertrag, Ehevertrag, Vertrag über den Erbverzicht usw.),
- persönliches Verhältnis zwischen Beschenktem und Schenker (Ehegatte, Verwandtschaftsgrad, Schwägerschaft usw.) und
- frühere Zuwendungen des Schenkers an den Beschenkten nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung.
2. Frist der Anzeige
Grundsätzlich hat die Anzeige innerhalb von 3 Monaten nach dem Erwerb zu erfolgen. Ist diese Frist bereits verstrichen, sollte die Anzeige so schnell wie möglich erfolgen.
[b][u]Beachten Sie bitte unbedingt Folgendes: [/u][/b]
Ist es zweifelhaft, ob der Erwerb tatsächlich schenkungsteuerpflichtig ist (wenn etwa der Beschenkte von demselben Schenker innerhalb der letzten 10 Jahren noch etwas geschenkt bekommen hat oder der Verkehrswert der Immobilie zum Zeitpunkt des Erwerbs tatsächlich höher war, als in der notariellen Urkunde vermerkt wurde), sollte der Inhalt der Anzeige vor der Abgabe am besten von einem Fachmann (im Steuerrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder Steuerberater) überprüft werden. Denn in solchen Fällen kann es sein, dass aufgrund der unterlassenen Anzeige der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt wird, was zu strafrechtlichen Konsequenzen führen kann.
Eine Strafbefreiung in dem Fall kann dann durch Nachholung der unterlassenen Anzeige nicht mehr erreicht werden. Es muss eine sogenannte Selbstanzeige erfolgen. Diese hat jedoch nur dann eine strafbefreiende Wirkung, wenn gegenüber dem Finanzamt zu allen für die Steuerfestsetzung relevanten Tatsachen erstmals und vollumfänglich Angaben gemacht werden. Dies soll unter Vorlage aller relevanten Unterlagen mit dem Anwalt/Steuerberater besprochen werden. Ohne Kenntnis des konkreten Sachverhalts kann Ihnen hier diesbezüglich keine Beratung erteilt werden.
3. Wert der Immobilie
Es kann der Wert, der in der notariellen Urkunde steht, angeben werden. Das Finanzamt wird jedoch den Immobilienwert (Verkehrswert), welcher der Besteuerung zugrunde zu legen ist, noch ermitteln.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Olga Peschta
Rechtsanwältin