Meldezeitpunkt geringfügiges Nebengewerbe bei Nahtlosigkeitsregelung

| 1. Mai 2025 15:01 |
Preis: 60,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von


16:34
Guten Tag, im Juli falle ich nach Aussteuerung ins ALG 1, Nahtlosigkeitsregelung. Ich war knapp 35 Jahre hauptberuflich angestellt tätig. Ab Ende Juli erfolgt eine Reha, wohlmöglich mit dem Ergebnis der vollen EM, aufgrund fortschreitender komplexer schwerer Erkrankung. Seit fast 13 Jahren führe ich nebenberuflich eine psychotherapeutische HP-Praxis, welche ich innerhalb des Krankengeldes und meinem Zustand nur sehr wenig nutzen konnte, dieses jedoch rechtlich durfte. Die reine Existenz dieser, ist immer wieder stabilisierend für mich. Im Mai erfolgt eine weitere OP. Ich habe die Hoffnung, zu späterer Zeit im Rahmen meiner Belastbarkeit Termine vergeben zu können, weiß dieses jedoch nicht. Frage: Muss ich aktuell im ALG Antrag die gewünschte Tätigkeit angeben, auch wenn diese ab Mitte Juli, bzw. nach der Reha ab September noch unklar ist? Die anrechenbaren Einnahmen über die 165 Euro Freibetrag sind nicht kalkulierbar. Ich habe Sorge, dass mir mein seit Jahren bestehender Internetauftritt vorgehalten wird. Es ist jedoch leider so, wie es ist. Vielen Dank und freundliche Grüße
1. Mai 2025 | 16:00

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrte Ratsuchende,

mit Aufnahme der Nebentätigkeit werden Sie es melden müssen.

Aber erst ab Aufnahme der Tätigkeit.

Allein die beabsichtigte Tätigkeit reicht nicht. Also erst nach Aufnahme der Tätgkeit.

Aber ich verstehe es so, dass Sie die Tätigkeit auch derzeit ausführen, wenn auch in geringem Umfang oder mit zeitlichen Unterbrechungen.

Das müssen Sie mittteilen, auch bei der Nahtlosigkeitsregelung ollten Sie dann nachmelden.

Machen Sie das nicht und haben vielleicht zu hohe Leistungen bekommen, müssen Sie das Geld an die Agentur für Arbeit.

Auch wird die Agentur prüfen, ob eine Ordnungswidrigkeit vorliegt.

Dabei wird natürlich der jahrelange Internetauftritt eine Rolle spielen können.

Es kann also durchaus sein, dass es dann auch zu einem Ermittlungsverfahren kkommt, weil Sie es jahrelang nicht gemeldet haben.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 1. Mai 2025 | 16:24

Vielen Dank Frau True Bohle für Ihre Antwort. Ich habe noch kein Antrag gestellt, habe diesen zuhause und bin bis jetzt nur persönlich arbeitslos und arbeitssuchend gemeldet, im Vorfeld ab dem dem 14.07. Ich soll den Antrag Mitte Mai einreichen. Bis zum 13 07. erhalte ich Krankengeld, dort darf ich wegen Geringfügigkeit als Selbständige wenige Einnahmen haben, krankengeldunschädlich. Da ich nach der OP und Ende der Reha erst wieder ab September tätig werden könnte, brauche ich also vorher dieses Vorhaben nicht angeben, wenn ich es richtig verstanden habe? Vielen Dank nochmal und viele Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. Mai 2025 | 16:34

Sehr geehrte Ratsuchende,

das ist richtig:

Wenn Sie es jetzt nur planen, müssen Sie es noch nicht angeben.

Aber Sie müssen es melden, wenn Sie diese Tätigkeit wieder aufnhmen.

Und das müssen SIe unaufgefordert machen.

Es wird dann geprüft, welcher zeitliche Umfang und welche Einnahmen vorliegen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle

Bewertung des Fragestellers 1. Mai 2025 | 21:38

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

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"Meine klare Darstellung das ich noch nicht im ALG - Bezug bin, wurde offenbar überlesen und mit möglichen Sanktionen im Falle des Bezuges komentiert. Nach meiner Rückfrage und dem Hinweis, erhielt ich eine adäquate Antwort, welche im Endeffekt weiterhalf. "
Stellungnahme vom Anwalt:
Ab Aufnahme der Tätikeit müssen Sie es bei Leistungsbezug melden. Das wurde - für nich eigentlich deutlich - mitgeteilt.

AEs wurde also nicht überlesen, dass Sie noch nicht im ALG1 Bezug sind.

Richtig wurde aber aufgezeigt, was passieren kann, wenn Sie dann die Meldung nicht vornehmen.
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 1. Mai 2025
4/5.0

Meine klare Darstellung das ich noch nicht im ALG - Bezug bin, wurde offenbar überlesen und mit möglichen Sanktionen im Falle des Bezuges komentiert. Nach meiner Rückfrage und dem Hinweis, erhielt ich eine adäquate Antwort, welche im Endeffekt weiterhalf.


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