Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
1.)
Nein, es steht Ihnen frei, die Kammer zu unterrichten. Diese hat dann die geeigneten Maßnahmen einzuleiten.
2.)
Davon sollten Sie Abstand nehmen, sofern keine rechtskräftige Verurteilung besteht. Denn dieses könnte ansonsten als Beleidigung angesehen werden. Neben zivilrechtlichen Konsequenzen müssten Sie dann auch mit einem Strafverfahren gegen sich rechnen.
3.)
Eine Verletzung des Anwaltsvertrages führt den Grunde nach immer zu einer Schadensersatzpflicht. Dabei kommt es aber auf alle Einzelheiten an, was nicht im Rahmen dieser Erstberatung komplett durchgeprüft werden kann. Lassen Sie sich insoweit individuell beraten.
Aber im Prinzip macht der Anwalt, der seine Pflichten verletzt, sich schadensersatzpflichtig.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Danke für die schnelle Antwort.
zu 2.)
bei seiner rechtskräftigen Verurteilung kann ich also jeden von der Verurteilung informieren,ohne mich strafbar zu machen? Z.B. die örtliche Presse. Ist das korrekt?
zu 3.)
Welche in Geld messbare Grundlage gilt denn für eine Schadenersatzpflicht, außer dass der Anwalt den Betrag, um den er sich bereichert hat, an mich zurückzahlen muss??
Danke für eine weitere Antwort
Sehr geehrte Ratsuchende,
sofern Sie nicht verunglimpfend oder wahrheitswidrig berichten, können Sie auch die örtliche Presse informieren.
Neben den Kosten der Rechtsverfolgung wird es sehr schwer sein, einen messbaren Schaden abzuleiten. Sofern Sie an Schmerzensgeldansprüche denken, könnten diese eventuell zwar theoretisch möglich sein. Allerdings werden Sie Schwierigkeiten haben, dort einen messbaren Schaden beziffern zu können.
Daher sollten Sie darauf wenig Energie verschwenden. Kommt es zu einer Verurteilung, wird die Kammer sicherlich in Hinblick auf die Rechtsanwaltszulassung tätig werden. Ich denke, allein das wird dann schon reichen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle