Sehr geehrte Ratsuchender,
das Testament behält trotz des Todes eines Erben weiterhin seine Wirksamkeit.
Wenn sich kein anderer Wille des Erblassers ermitteln lässt, gilt die Vermutungsregel des § 2094 BGB. Es gilt die sog. Anwachsung. Sollen die einesetzten Erben nach dem Willen des Erblassers die alleinigen Erben sein (dafür spricht, dass der Nachlass vollständig aufgeteilt wurde), wird vermutet, dass bei Wegfall eines Eingesetzten die übrigen Testamentserben den freiwerdenden Erbteil erhalten sollen und nicht die gesetzlichen Erben.
Danach würden Sie und Ihr Bruder die Tante je zur Hälfte beerben. Der Erblasser kann die Anwachsung aber ausschliessen; maßgeblich ist der Wille des Erblassers.
Mit freundlichen Grüßen
Kaussen
Rechtsanwalt
das Testament behält trotz des Todes eines Erben weiterhin seine Wirksamkeit.
Wenn sich kein anderer Wille des Erblassers ermitteln lässt, gilt die Vermutungsregel des § 2094 BGB. Es gilt die sog. Anwachsung. Sollen die einesetzten Erben nach dem Willen des Erblassers die alleinigen Erben sein (dafür spricht, dass der Nachlass vollständig aufgeteilt wurde), wird vermutet, dass bei Wegfall eines Eingesetzten die übrigen Testamentserben den freiwerdenden Erbteil erhalten sollen und nicht die gesetzlichen Erben.
Danach würden Sie und Ihr Bruder die Tante je zur Hälfte beerben. Der Erblasser kann die Anwachsung aber ausschliessen; maßgeblich ist der Wille des Erblassers.
Mit freundlichen Grüßen
Kaussen
Rechtsanwalt