Sehr geehrter Fragesteller,
ich muss Sie darauf hinweisen, dass der Einsatz von 25,- EUR eigentlich viel zu gering ist, um eine ausführliche Antwort auf die von Ihnen aufgeworfenen Fragen zu erhalten. Nicht umsonst haben Sie 1500,- EUR an die gegnerischen Rechtsanwälte bezahlt.
In der gebotenen Kürze lassen sich die aufgeworfenen Frage wie folgt beantworten:
Es spricht einiges dafür, dass der Begriff "Neuronales Netz" ein wissenschaftlicher Begriff ist, der sich im allgemeinen Sprachgebrauch als Beschreibung für eine gewisse Methodik der Informationsverarbeitung durchgesetzt hat.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht für solche Begriffe eigentlich ein absolutes Schutzhindernis. Das heißt, dass solche Begriffe eigentlich gar nicht als Markenbezeichnungen eingetragungen werden dürfen. Ist eine Eintragung dennoch erfolgt, so kann die Marke gem. § 50 MarkenG auf Antrag wegen Nichtigkeit gelöscht werden.
§ 54 Löschungsverfahren vor dem Patentamt wegen absoluter Schutzhindernisse
(1) Der Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50) ist beim Patentamt zu stellen. Der Antrag kann von jeder Person gestellt werden.
(2) Wird ein Antrag auf Löschung gestellt oder wird ein Löschungsverfahren von Amts wegen eingeleitet, so unterrichtet das Patentamt den Inhaber der eingetragenen Marke hierüber. Widerspricht er der Löschung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung, so wird die Eintragung gelöscht. Widerspricht er der Löschung, so wird das Löschungsverfahren durchgeführt.
Das Löschungsverfahren kostet 300,- EUR (Ziff. 333 300 Anl. zu § 2 Abs. 1 PatKG). Die Kosten können auf mehrere Antragsteller verteilt werden. Wenn Sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, enttehen freilich weitere Kosten. Sie können den Löschungsantrag aber auch selbst stellen.
Eine Rückerstattung der Kosten ist unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung denkbar. Eine nähere Prüfung wäre hier zu aufwändig. Wenn die Marke tatsächlich gelöscht wird, sollten Sie damit einen fachkundigen Rechtsanwalt beauftragen.
Je nach Inhalt der Unterlassunsgerklärung müssen Sie dafür sorgen, dass der Begriff auf Ihren Seiten nicht mehr auftaucht. Ob auch frühere Verwendungen betroffen, sind lässt sich nur durch Auslegung der Erklärung ermitteln. Grundsätzlich erfordert die Verwirkung einer Vertragsstrafe aber ein vorwerfbares Verschulden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort weiterhelfen. Beim nächsten Mal sollten Sie aber einen höheren Einsatz wählen. Die Beantwortung war jetzt doch recht aufwändig.
Mit freundlichen Grüßen
Christian P. de Nocker
Rechtsanwalt
Societät de Nocker
Rechtsanwälte und Notar in Essen
www.deno-law.com
www.informationspflichten.de
kanzlei@deno-law.com
Tel.: 0201 42711
ich muss Sie darauf hinweisen, dass der Einsatz von 25,- EUR eigentlich viel zu gering ist, um eine ausführliche Antwort auf die von Ihnen aufgeworfenen Fragen zu erhalten. Nicht umsonst haben Sie 1500,- EUR an die gegnerischen Rechtsanwälte bezahlt.
In der gebotenen Kürze lassen sich die aufgeworfenen Frage wie folgt beantworten:
Es spricht einiges dafür, dass der Begriff "Neuronales Netz" ein wissenschaftlicher Begriff ist, der sich im allgemeinen Sprachgebrauch als Beschreibung für eine gewisse Methodik der Informationsverarbeitung durchgesetzt hat.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht für solche Begriffe eigentlich ein absolutes Schutzhindernis. Das heißt, dass solche Begriffe eigentlich gar nicht als Markenbezeichnungen eingetragungen werden dürfen. Ist eine Eintragung dennoch erfolgt, so kann die Marke gem. § 50 MarkenG auf Antrag wegen Nichtigkeit gelöscht werden.
§ 54 Löschungsverfahren vor dem Patentamt wegen absoluter Schutzhindernisse
(1) Der Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50) ist beim Patentamt zu stellen. Der Antrag kann von jeder Person gestellt werden.
(2) Wird ein Antrag auf Löschung gestellt oder wird ein Löschungsverfahren von Amts wegen eingeleitet, so unterrichtet das Patentamt den Inhaber der eingetragenen Marke hierüber. Widerspricht er der Löschung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung, so wird die Eintragung gelöscht. Widerspricht er der Löschung, so wird das Löschungsverfahren durchgeführt.
Das Löschungsverfahren kostet 300,- EUR (Ziff. 333 300 Anl. zu § 2 Abs. 1 PatKG). Die Kosten können auf mehrere Antragsteller verteilt werden. Wenn Sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, enttehen freilich weitere Kosten. Sie können den Löschungsantrag aber auch selbst stellen.
Eine Rückerstattung der Kosten ist unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung denkbar. Eine nähere Prüfung wäre hier zu aufwändig. Wenn die Marke tatsächlich gelöscht wird, sollten Sie damit einen fachkundigen Rechtsanwalt beauftragen.
Je nach Inhalt der Unterlassunsgerklärung müssen Sie dafür sorgen, dass der Begriff auf Ihren Seiten nicht mehr auftaucht. Ob auch frühere Verwendungen betroffen, sind lässt sich nur durch Auslegung der Erklärung ermitteln. Grundsätzlich erfordert die Verwirkung einer Vertragsstrafe aber ein vorwerfbares Verschulden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort weiterhelfen. Beim nächsten Mal sollten Sie aber einen höheren Einsatz wählen. Die Beantwortung war jetzt doch recht aufwändig.
Mit freundlichen Grüßen
Christian P. de Nocker
Rechtsanwalt
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Rückfrage vom Fragesteller
5. Februar 2006 | 17:39
Vielen Dank für Ihre Analyse. Sie hilft mir weiter und bestärkt mich in meinen Annahmen. Ich werde den Fall nach Prüfung einem Rechtsanwalt übergeben und versuchen das Löschverfahren einzuleiten, auch wenn ich die "Kostennote" nicht zurückbekomme.