13. Januar 2023
|
12:53
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
Ohechaussee 9
22848 Norderstedt
Tel: 040-30854250
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Wibke-Tuerk-__l103918.html
E-Mail: info@kanzlei-tuerk.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Durch die Feststellung eines Mangelfalles muss der Unterhaltsverpflichtete nur das bezahlen, was ihm möglich ist. Eine Differenz ergibt sich dann nicht.
Ausnahme: Wenn der Unterhaltsverpflichtete den Mangelfall durch Missachtung seiner Erwerbsobliegenheit herbeiführt, also nicht so erwerbstätig ist, wie er könnte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht
Rückfrage vom Fragesteller
13. Januar 2023 | 14:34
Okay, also verstehe ich das Richtig das bei nicht vorliegender Missachtung die Differenz zwischen Zahlbetrag laut DüsseldorferTbl und dem tatsächlichen Betrag NICHT zurück gezahlt werden muss?
Bei einer Missachtung ist das ja klar, das gezahlt werden muss
Danke
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
16. Januar 2023 | 09:52
Das verstehen Sie richtig!