Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
1 ) Muss das jetzt zu bekommene Vermögen für den Mangelfall eingesetzt werden?
2 ) Ist dieses voll einzusetzen oder eventuell nur prozentual, und wenn, wie hoch ?
Grundsätzlich ist auch das Vermögen für den Unterhalt der minderjährigen Kinder einzusetzen, wobei dem Unterhaltsverpflichteten zumindest ein Notgroschen zu verbleiben hat und auch seine sonstigen Verpflichtungen zu berücksichtigen sind.
Im Hinblick auch die bereits (angeblich) verbrauchten 50.000,- € spricht viel dafür, dass die Kindesmutter aus ihrem Vermögen den Unterhalt an die Kinder "auffüllen" muss.
Auch aus ihrem Einkommen ist aber ggf. ein höherer Unterhalt leistbar: Die Berechtigung, Fahrtkosten in der geltend gemachten Höhe abzuziehen, setzt voraus, dass billigere öffentliche Verkehrsmittel nicht zumutbar genutzt werden können. Darüber hinaus kann der Selbstbehalt bei Zusammenleben mit einem Partner um bis zu 12,5 % abgesenkt werden.
3 ) Kann ich auf Grund des Notarvertrages auch rückwirkend noch Gelder bis zur Höhe der damaligen Werte der Düsseldorfer Tabelle verlangen, eventuell auch aus dem neuem Vermögen ?
Sie sollten einen im Familienrecht erfahrenen Anwalt vor Ort aufsuchen und ihm den Notarvertrag und die bisherige Korrespondenz vorlegen: Grundsätzlich können Sie den jetzt fälligen Betrag nicht einfach einbehalten. Der Unterhaltsanspruch steht den Kindern zu (auch wenn an Sie zu zahlen ist), so dass eine Aufrechnung nicht vorgenommen werden kann.
Außerdem ist der Anspruch für die Zukunft noch nicht fällig, auch dies steht einer Aufrechnung entgegen. Ob sich aus dem Vertrag etwas anderes ergibt, lässt sich nur durch Einsicht in die Unterlagen feststellen.
Für die Vergangenheit kommt es darauf an, was vereinbart wurde: Wenn Sie mit einer Absenkung des Unterhalts einverstanden waren, lässt sich dies, wenn nicht ausdrücklich nur eine Stundung vereinbart wurde, nicht rückgängig machen. Dann besteht kein Rückstand mehr.
Wenn nur eine Stundung vereinbart wurde, ist der Unterhaltsanspruch der Kinder vermutlich auf Sie übergegangen, weil Sie die Kinder unterhalten haben. Insoweit käme dann eine Aufrechnung in Frage.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-