Sehr geehrte Fragestellerin,
natürlich hat Ihr Kind ebenfalls einen Unterhaltsanspruch gegen seinen Vater. Bitte teilen Sie noch das Alter der ersten Tochter mit. Ihrem Mann muss mindestens ein Selbstbehalt von 900,-- Euro verbleiben. Ist die erste Tochter ebenfalls minderjährig, liegt bei einem unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommen von 1.125,-- Euro offensichtlich ein Mangelfall vor. D.h. Ihr Mann kann bei diesem Einkommen nach Abzug seines Selbstbehaltes die Unterhaltsansprüche seiner erstrangig berechtigten Kinder nicht voll erfüllen und der derzeitige Unterhaltszahlbetrag von 241,-- Euro für die erste Tochter wäre dann zu hoch. Es müsste dann eine Mangelfallberechnung erfolgen. Dabei wird die sich nach Abzug des Selbstbehalts ergebende Verteilungsmasse gleichmäßig auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis der jeweiligen Bedarfssätze aufgeteilt.
Der Unterhaltsverpflichtete trifft aber die Obliegenheit, seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen. Tut er das nicht, kommt ggf. zusätzlich die Anrechnung der (fiktiven) Einkünfte in Betracht, die er durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnte. Die Anrechnung fiktiver Einkünfte setzt neben fehlenden Erwerbsbemühungen weiter voraus, dass objektiv die Möglichkeit besteht, ein höheres Erwerbseinkommen zu erzielen.
Ihr Mann müsste sich also auch ausreichend um eine besser bezahlte Stelle oder um eine Nebentätigkeit bemühen. Auch kommt eventuell noch die Anrechnung eines Wohnvorteils in Betracht. Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen müsste genau berechnet werden, es ist nicht unbedingt gleich dem steuerlichen Netto-Einkommen.
Liegt ein Unterhaltstitel vor, kann dieser bei einer zwischenzeitlichen wesentlichen Änderung der Verhältnisse durch eine Abänderungsklage abgeändert werden. I.d.R. kann eine Abänderung erst für die Zeit nach Klageerhebung verlangt werden. Zuständig ist das Amtsgericht (Familiengericht) des Wohnsitzes des Kindes. Bis zur Abänderung muss der alte titulierte Unterhaltsbetrag weiter gezahlt werden, ansonsten laufen diese Beträge als Schulden auf.
Ihr Mann sollte beim örtlichen Amtsgericht unter Vorlage von Einkommensnachweisen einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe beantragen. Mit dem Schein kann er einen Anwalt aufsuchen und dort das unterhaltsrechtliche relevante bereinigte Netto-Einkommen und den Unterhaltsanspruch der ersten Tochter konkret berechnen lassen. Für die Beratung und außergerichtliche Vertretung liegt der Eigenanteil dann bei 10,-- Euro.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
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Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
15. Februar 2008
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11:02
Antwort
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