Sehr geehrte Fragestellerin,
wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht vollschichtig arbeiten können, schulden Sie nur die Differenz Ihres Einkommens bis zum Selbstbehalt als Unterhalt.
Wenn der Vater UVG erhält, wird von dort die Differenz bis zum Mindestunterhalt abzüglich Kindergeld aufgestockt. Für Sie fallen bei fehlender Leistungsfähigkeit keine Rückstände an, weil Sie Unterhalt nur im Rahmen Ihrer Leistungsfähigkeit schulden.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familoienrecht-
wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht vollschichtig arbeiten können, schulden Sie nur die Differenz Ihres Einkommens bis zum Selbstbehalt als Unterhalt.
Wenn der Vater UVG erhält, wird von dort die Differenz bis zum Mindestunterhalt abzüglich Kindergeld aufgestockt. Für Sie fallen bei fehlender Leistungsfähigkeit keine Rückstände an, weil Sie Unterhalt nur im Rahmen Ihrer Leistungsfähigkeit schulden.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familoienrecht-
Rückfrage vom Fragesteller
27. Mai 2022 | 11:42
Sehr geehrte Frau Holzapfel,
vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen.
Wie genau muss die verminderte Leistungsfähigkeit gegenüber dem Jugendamt nachgewiesen werden?
Viele Grüße
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
27. Mai 2022 | 20:14
Sehr geehrte Fragestellerin,
übersenden Sie Ihre letzten zwölf Gehaltsabrechnungen und das Attest Ihres behandelnden Arztes.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel