Mangelfall - trägt das Jugendamt die Differenz

25. Mai 2022 17:10 |
Preis: 50,00 € |

Familienrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

für mich wurde ein Mindestunterhalt von 286,50 € für meine einjährige Tochter seitens des Jugendamtes festgesetzt.

Ich verdiene 1.300 € netto im Monat. Nach Abzug des Unterhalts liege ich 146,50 € unter dem Selbstbehalt von 1.160 €.

Ist es korrekt, dass an dieser Stelle ein Mangelfall vorliegen könnte und somit ein neuer Mindestunterhalt von 140 € zustande kommt?
Stockt das Jugendamt diese Zahlung auf den ursprünglich festgelegten Mindestunterhalt von 286,50 € auf und kann die Differenz irgendwann zurückfordern?

Aus gesundheitlichen Gründen arbeite ich nicht Vollzeit. Was kann das Jugendamt in diesem Fall von mir verlangen?

Herzlichen Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung.

Viele Grüße
Sehr geehrte Fragestellerin,


wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht vollschichtig arbeiten können, schulden Sie nur die Differenz Ihres Einkommens bis zum Selbstbehalt als Unterhalt.

Wenn der Vater UVG erhält, wird von dort die Differenz bis zum Mindestunterhalt abzüglich Kindergeld aufgestockt. Für Sie fallen bei fehlender Leistungsfähigkeit keine Rückstände an, weil Sie Unterhalt nur im Rahmen Ihrer Leistungsfähigkeit schulden.

Mit freundlichen Grüßen

Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familoienrecht-
Rückfrage vom Fragesteller 27. Mai 2022 | 11:42

Sehr geehrte Frau Holzapfel,

vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen.

Wie genau muss die verminderte Leistungsfähigkeit gegenüber dem Jugendamt nachgewiesen werden?

Viele Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Mai 2022 | 20:14

Sehr geehrte Fragestellerin,

übersenden Sie Ihre letzten zwölf Gehaltsabrechnungen und das Attest Ihres behandelnden Arztes.

Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf

Anja Holzapfel

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