auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
§ 906 BGB regelt, dass der Eigentümer eines Grundstücks die Zuführung von Einwirkungen, welche von einem anderen Grundstück ausgehen insoweit nicht verbieten kann, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.
Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind.
Zu den von § 906 BGB umfassten Einwirkungen zählen insbesondere Laub, Nadeln und Blüten von Bäumen (vgl. BGH NJW 2004, 1037)
Ihren Schilderungen zur Folge ist die von dem Baum ausgehende Einwirkung auf Ihr Grundstück auch nicht als unwesentlich zu beurteilen.
Weiterhin dürfte die Anpflanzung und Unterhaltung derartiger Bäume nicht als ortsüblich angesehen werden.
Daher ist in Ihrem Fall von einer wesentlichen Beeinträchtigung, welche nicht durch eine ortsübliche Nutzung des Grundstücks hervorgerufen wird, auszugehen.
Auf Grund der Beschaffenheit des Baumes und der Schwierigkeiten, eine Entfernung desselben herbeizuführen, dürfte die von demselben ausgehende Beeinträchtigung nicht verhinderbar sein.
Mithin sind Sie nicht verpflichtet, die bestehende Beeinträchtigung zu dulden.
Hinsichtlich der Entfernung des Baumes könnten vorliegend naturschutzrechtliche Bedenken entgegenstehen, so dass eine Fällung unter Umständen ausgeschlossen sein könnte.
Jedoch sollten Sie unter Bezugnahme auf die oben genannte Argumentation versuchen, einen derartigen Konsens mit Ihren Nachbarn zu finden, welcher es ermöglicht, dass Ihr Nachbar den Baum weiterhin in seinem Garten pflegen darf und Ihnen die entstehenden Schäden ersetzt. Orientierungspunkt könnten die Kosten der notwendigen Reinigungsarbeiten hinsichtlich der Verschmutzungen durch den Baum sein. Diesbezüglich haben Sie einen Beseitigungsanspruch.
Sofern dies nicht erfolgreich sein sollte, empfehle ich Ihnen, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen zu beauftragen.
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Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Elster,
muß ich mich an den Kosten der Reinigung unseres Grundstücks und /oder Dachrinnen bzw. an der Anbringung von Laubgittern in unseren Dachrinnen beteiligen (Vorschlag unseres Nachbarn), obwohl ich der Meinung bin, dass bei diesen speziellen Nadeln es wenig nützt bzw. das Problem der sehr starken Vermoosung des Daches weiterhin bestehen bleibt. Schließlich reinigen wir seit Jahrzehnten auf eigene Kosten.
Ich bedanke mich im voraus.
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Sofern man von einem bestehenden Beseitigungsanspruch Ihrerseits ausgeht, sind Sie nicht verpflichtet, sich an den Kosten der Reinigung bzw. an den Kosten von Maßnahmen zur Verhinderung einer entsprechenden Verschmutzung zu beteiligen. Ob ein solcher Beseitigungsanspruch tatsächlich besteht, kann an dieser Stelle, wie bereits in der ursprünglichen Antwort ausgeführt, nicht abschließend beurteilt werden.
Sie sollten jedoch darüber nachdenken, sich im Sinne der Vermeidung weiterer Streitigkeiten zu einem geringen Teil an den Kosten zu beteiligen.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt