Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich erhält der Makler seine Provision, wenn der Vertrag aufgund der Maklerleistung zustandegekommen ist. Dazwischen muß ein Kausalzusammenhang bestehen. Selbstverständlich ist dabei dann auch, daß der Makler seinen Lohn nicht verdient, wenn er Vertragsabschlussmöglichkeiten anbietet, die dem Auftraggeber schon
bekannt waren.
Wie sie schreiben, haben Sie selbst ("von anderer Seite") davon erfahren, daß der Nachbarssohn am Hauskauf interessiert war. Am Anfang Ihrer Frage schreiben Sie, bereits 2003 habe der Nachbar "zusammen mit seinem Sohn" ein unakzeptables Angebot unterbreitet. Ich gehe davon aus, es handelt sich hier um denselben Sohn, an den Sie später verkauft haben. Damit wäre Ihnen der spätere Vertragspartner längst bekannt gewesen, so daß die Maklerprovision nicht zu zahlen wäre. In Maklerverträgen werden häufig Klauseln vereinbart, die den Auftraggeber enger an den Makler binden; die Freiheit des Auftraggebers, selbst einen Vertrag abzuschließen, wie Sie es gemacht haben, kann ihm aber nicht genommen werden. Die Klausel in dem Notarvertrag läuft dann
ins Leere, wenn keine Maklerkosten entstanden sind, die zu vergüten wären.
Der Makler, der seine Provision geltend macht, trägt die Beweislast dafür, daß sein Anpruch entstanden ist. Er muß also darlegen, inwieweit der bereits angesprochene Kausalzusammenhang zwischen seiner Leistung und dem Vertragsabschluss besteht.
Demgegenüber können Sie vortragen, aus welchen Gründen dieser Anspruch nicht zustandegekommen ist. Sollte es hier letztendlich zu einem Zivilprozeß kommen (wenn der Makler Sie zur Zahlung des Maklerlohns verklagen sollte), ist es letztlich eine Beweisfrage, welcher Darstellung ein Richter sich anschließen würde.
Deshalb ist es sinnvoll, daß Sie z.B. überlegen, wer bezeugen kann, daß der Sohn als Käufer Ihnen längst bekannt war (woher, von wem z.B. haben Sie erfahren, daß er kaufinteressiert ist, wer war beim ersten Angebot mit dessen Vater dabei, wem haben Sie davon erzählt, wem haben Sie vom Gespräch mit dem Makler erzählt,
etc, etc).
Ratsam ist es in jedem Fall, hier einen Anwalt einzuschalten, der
eventuell jetzt schon einen Schriftsatz an den Makler verfaßt, ansonsten erhalten Sie wahrscheinlich irgendwann eine Klage, die sich vielleicht vermeiden lässt.
Was die Andeutungen von strafrechtlichen Konsequenzen angeht, so ist dabei Vorsicht geboten. Ich würde darauf nur verweisen, wenn Sie wirklich etwas Handfestes haben und die Chance besteht, daß sich die Angelegenheit damit auch erledigt.
Wenn Sie heute abend mit dem Käufer telefonieren, können Sie - je nachdem, wer Ihnen als Zeuge eingefallen ist - ja auf mögliche Zeugen verweisen, auf die bisherige Entwicklung des Geschäfts seit 2003 verweisen und beispielsweise auch anklingen lassen, daß es nach den ganzen Kontakten doch sehr unwahrscheinlich und dementspechend auch unglaubwürdig sei, das Geschäft sei nur über den Makler zustandegekommen. Die Möglichkeit, daß dieses Gespräch einen Sinneswandel bewirkt, ist nicht ausgeschlossen.
Ansonsten empfehle ich Ihnen, die Hilfe einer Kollegin/eines Kollegen in Anspruch zu nehmen.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Hensdiek
Rechtsanwalt
grundsätzlich erhält der Makler seine Provision, wenn der Vertrag aufgund der Maklerleistung zustandegekommen ist. Dazwischen muß ein Kausalzusammenhang bestehen. Selbstverständlich ist dabei dann auch, daß der Makler seinen Lohn nicht verdient, wenn er Vertragsabschlussmöglichkeiten anbietet, die dem Auftraggeber schon
bekannt waren.
Wie sie schreiben, haben Sie selbst ("von anderer Seite") davon erfahren, daß der Nachbarssohn am Hauskauf interessiert war. Am Anfang Ihrer Frage schreiben Sie, bereits 2003 habe der Nachbar "zusammen mit seinem Sohn" ein unakzeptables Angebot unterbreitet. Ich gehe davon aus, es handelt sich hier um denselben Sohn, an den Sie später verkauft haben. Damit wäre Ihnen der spätere Vertragspartner längst bekannt gewesen, so daß die Maklerprovision nicht zu zahlen wäre. In Maklerverträgen werden häufig Klauseln vereinbart, die den Auftraggeber enger an den Makler binden; die Freiheit des Auftraggebers, selbst einen Vertrag abzuschließen, wie Sie es gemacht haben, kann ihm aber nicht genommen werden. Die Klausel in dem Notarvertrag läuft dann
ins Leere, wenn keine Maklerkosten entstanden sind, die zu vergüten wären.
Der Makler, der seine Provision geltend macht, trägt die Beweislast dafür, daß sein Anpruch entstanden ist. Er muß also darlegen, inwieweit der bereits angesprochene Kausalzusammenhang zwischen seiner Leistung und dem Vertragsabschluss besteht.
Demgegenüber können Sie vortragen, aus welchen Gründen dieser Anspruch nicht zustandegekommen ist. Sollte es hier letztendlich zu einem Zivilprozeß kommen (wenn der Makler Sie zur Zahlung des Maklerlohns verklagen sollte), ist es letztlich eine Beweisfrage, welcher Darstellung ein Richter sich anschließen würde.
Deshalb ist es sinnvoll, daß Sie z.B. überlegen, wer bezeugen kann, daß der Sohn als Käufer Ihnen längst bekannt war (woher, von wem z.B. haben Sie erfahren, daß er kaufinteressiert ist, wer war beim ersten Angebot mit dessen Vater dabei, wem haben Sie davon erzählt, wem haben Sie vom Gespräch mit dem Makler erzählt,
etc, etc).
Ratsam ist es in jedem Fall, hier einen Anwalt einzuschalten, der
eventuell jetzt schon einen Schriftsatz an den Makler verfaßt, ansonsten erhalten Sie wahrscheinlich irgendwann eine Klage, die sich vielleicht vermeiden lässt.
Was die Andeutungen von strafrechtlichen Konsequenzen angeht, so ist dabei Vorsicht geboten. Ich würde darauf nur verweisen, wenn Sie wirklich etwas Handfestes haben und die Chance besteht, daß sich die Angelegenheit damit auch erledigt.
Wenn Sie heute abend mit dem Käufer telefonieren, können Sie - je nachdem, wer Ihnen als Zeuge eingefallen ist - ja auf mögliche Zeugen verweisen, auf die bisherige Entwicklung des Geschäfts seit 2003 verweisen und beispielsweise auch anklingen lassen, daß es nach den ganzen Kontakten doch sehr unwahrscheinlich und dementspechend auch unglaubwürdig sei, das Geschäft sei nur über den Makler zustandegekommen. Die Möglichkeit, daß dieses Gespräch einen Sinneswandel bewirkt, ist nicht ausgeschlossen.
Ansonsten empfehle ich Ihnen, die Hilfe einer Kollegin/eines Kollegen in Anspruch zu nehmen.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Hensdiek
Rechtsanwalt