Antwort
vonRechtsanwalt Johannes Kromer
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihr Gefühl und Ihre Bedenken kann ich sehr gut nachvollziehen. Allerdings ist Ihr Fall wirklich eine Sondersituation.
Beim klassischen Kauf unter Einschaltung eines Maklers ist der Makler als sog. Nachweismakler tätig. Er weist einem Interessenten die Möglichkeit eines Vertragsabschlusses nach. Rein rechtlich reicht hierfür die Benennung des verkaufswilligen Eigentümers aus. Wenn Sie in dem Fall den Eigentümer und dessen Verkaufsabsichten bereits bekannt hatten, dann sind wir in der Fallgruppe der Vorkenntnis. In dem Fall wäre die Leistung des Maklers nicht kausal für den Kaufvertragsabschluss gewesen und kein Provisionsanspruch angefallen.
Bei Ihnen handelt es sich nun um eine für den Immobilienbereich seltene Situation. Nach § 652 BGB gebührt dem Makler auch dann ein Provisionsanspruch, wenn er die Vermittlung eines Vertrags vornimmt. Hier ist die Maklerleistung rechtlich eine andere. Vermitteln in diesem Sinne bedeutet, dass der Makler auf einen Dritten (hier: den Verkäufer) final einwirkt, um den vom Auftraggeber gewünschten Vertrag abzuschließen, vgl. BGH, Urteil vom 14.03.1991, Az. VII ZR 342/89. Auch wenn das nach Ihren Schilderungen definitiv nicht so gelaufen ist, wie man es sich wünscht, so war es doch zumindest ganz klar so, dass der Verkäufer nicht ohne Makler mit Ihnen den Vertrag abgeschlossen hätte. Dabei ist es dann auch irrelevant, dass Sie den Verkäufer schon kannten, vgl. BGH, Urteil vom 23.10.1980, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IVa%20ZR%2045/80" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 23.10.1980 - IVa ZR 45/80: Erwerb von Eigentumswohnungen nach dem "Kölner Modell" - Entlas...">IVa ZR 45/80</a>.
Mit anderen Worten: der Provisionsanspruch des Maklers ist entstanden. Nur in extremen Ausnahmefällen könnte ein Provisionsanspruch verwirkt sein. Die Rechtsprechung prüft hier, ob der Makler der Provision „unwürdig" ist. Eine solche Ausnahmesituation liegt hier aber nicht vor.
Ansatzpunkt könnte hier daher allenfalls noch das Thema Widerrufsrecht sein. Ggf. lag hier keine oder eine ungenügende Widerrufsbelehrung vor. Dazu siehe beispielsweise hier: https://www.123recht.net/ratgeber/experteninterviews/Das-Widerrufsrecht-bei-Maklervertraegen-ein-aktueller-Praxisueberblick-__a156380.html
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Johannes Kromer
Vielen Dank für Ihre Antwort, Herr Kromer. Es ist in der Tat schwierig nachzuvollziehen, dass wir einen Makler bezahlen sollen, der alles dafür getan hat, dass die Immobilie eben nicht an uns geht.
Ist ein Makler nicht verpflichtet bei der Vermittlung in unserem Sinne zu handeln?
Woraus schließen Sie, dass ein Vertrag ohne den Makler nicht zustande gekommen wäre? Wo sehen Sie ein finales Einwirken des Maklers?
Bzgl. der Widerrufsbelehrung: Muss diese ein Gespräch / Erläuterungen mitsich bringen. Wir haben etwas unterschrieben, das sinngemäß beinhaltet, dass wir auf den Widerruf verzichten und der Makler seine Tätigkeit aufnehmen soll. Eine Widerufsbelehrung erfolgte jedoch nicht in müdlicher Art & Weise.
PS: Wir haben bis heute keine gegengezeichnete Version des Maklervertrages erhalten. Besteht dann überhaupt ein Vertrag, den ich widerrufen kann?
VIele Grüße
Natürlich ist der Makler verpflichtet in Ihrem Sinne zu handeln. Laut Gesetz verwirkt der Makler sogar seinen Provisionsanspruch, wenn er für beide Seiten tätig ist, siehe § 654 BGB. Im Immobilienmaklerbereich ist aber eine Tätigkeit für beide Seiten schon fast die Regel, weshalb sich grundsätzlich jeder Makler diese Doppeltätigkeit bestätigen lässt oder zumindest darauf hinweist.
Die Vermittlungsleistung des Maklers sehe ich darin, dass der Verkäufer Sie an den Makler verwiesen hat. Damit hat er aus meiner Sicht zu erkennen gegeben, dass ein Vertrag nur mit Makler zustandekommen kann. Dazu passt es dann, dass nicht der Verkäufer sondern der Makler den Kaufvertragsentwurf mit Ihnen besprochen hat.
Die Widerrufsbelehrung erfolgt schriftlich, eine Beratung dazu ist nicht erforderlich. Daher wäre nur zu prüfen, ob die Belehrung inhaltlich richtig ist. Dazu können Sie sich gerne unverbindlich an mich wenden, ich verfüge hier über langjährige spezifische Erfahrungen im Maklerbereich. Meine Kontaktdaten finden Sie in meinem Profil.
Ein Maklervertrag muss übrigens nicht schriftlich geschlossen werden, auch eine mündliche oder konkludente Vereinbarung reicht aus.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Kromer