Maklerkaution

| 5. März 2012 13:45 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


11:39
Sehr geehrte Damen und Herren,

im November 2011 haben wir mit einem Makler ein Reihenhaus zur Miete besichtigt. Im Anschluss daran zeigte er uns noch eine Mietwohnung in unmittelbarer Nähe, welche gerade freigeworden sei. Diese gefiel uns, und wir unterschrieben ihm einen vorgefertigten Besichtigungsschein. Zu Hause scannte ich dann die entsprechenden Unterlagen zur Selbstauskunft ein und schickte diese noch am gleichen Tag per email an den Makler. Danach habe ich nichts mehr von ihm gehört. Die gleiche Wohnung fand ich dann wenig später im Internet von einem anderen Makler zu einer deutlich geringeren Kaltmiete angeboten und habe mich daraufhin mit diesem in Verbindung gesetzt. Es stellte sich heraus, dass die Wohnung schon über einen längeren Zeitraum angeboten wurde und noch kein Mieter gefunden werden konnte.
Der 2. Makler erhielt daraufhin noch einmal alle Unterlagen zugeschickt und kümmerte sich um alles weiter. Er bereitete den Mietvertrag vor und bekam dann bei der Wohnungsübergabe die Provision von mir ausgezahlt.

Nach dem Umzug, erhielten wir dann einen Brief vom erste Makler, indem er uns zur Wohnung gratulierte und seine Provisionsansprüche jetzt geltend machte.

Wie ist jetzt zu verfahren und wie hoch sind tatsächlich seine Ansprüche? Er hat keinerlei Kontakt mehr seit der Besichtigung zu mir aufgenommen und vermutlich nur auf den Zeitpunkt des Einzuges gewartet hat. Auch eine Kopie des Besichtigungschreibens wurde mir damals nicht ausgegeben.

Als Zahlungsfrist ist der 10.3.2012 angegeben, sodass ich möglichst bald eine Antwort benötige.
5. März 2012 | 14:43

Antwort

von


(1245)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail: info@raschwerin.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Hinsichtlich der Maklercourtage unterscheidet man zwischen zwei Arten von Gebührentatbeständen.

Entweder kann der Makler seine Provision beanspruchen, wenn erfolgreich eine Wohnung vermittelt wurde oder aber, allein dann schon, wenn der Nachweis einer vorhandenen Wohnung erbracht wurde.

Allerdings ist es hier so, dass Sie den Makler nicht mit der Suche nach einer Wohnung beauftragt haben. Eine reine Nachweiscourtage entfällt daher.

Es kommt nur der Tatbestand in Betracht, dass Sie die Courtage zahlen müssen, wenn Ihnen die Wohnung auch erfolgreich vermittelt wurde, Sie also den Mietvertrag unterschrieben haben.

Allerdings hat Makler 1 die Wohnung nicht erfolgreich vermittelt.

Hier hat Makler 2 die Wohnung erfolgreich vermittelt.

Daher hat auch nur Makler 2 einen Provisionsanspruch gegen Sie.

Die Forderung von Makler 1 können Sie daher zurückweisen.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

Rückfrage vom Fragesteller 5. März 2012 | 16:45

Vielen Dank für die schnelle Antwort,

bedeutet das, das der von mir unterschriebene Wohnungsbesichtigungsschein des Makler 1 keine rechtskräftige Relevanz hat und sich daraus keinerlei Ansprüche abgeleiten lassen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. März 2012 | 11:39

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Im Prinzip ist das genau so.

Da Makler 1 am Ende keinen Mietvertrag vermittelt hat, sondern dies erst über Makler 2 zustande kam, besteht kein Anspruch des Maklers 1 gegen Sie.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 6. März 2012 | 11:59

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