1. August 2016
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22:21
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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bei einer wirtschaftlichen Verflechtung ist grundsätzlich auch der Provisionsanspruch verwirkt.
Allerdings gilt dies nicht, wenn eine Individualvereinbarung geschlossen wurden ist und der Makler auf diese Verflechtung hingewiesen hatte (vgl. BGH Urteil vom 20.11.2008, AZ: III ZR 60/08).
Es kommt daher darauf an, ob der von Ihnen unterschriebene Vertrag eine Standard Maklerklausel enthält oder individuell ist und nur in Ihrem Vertrag zur Anwendung kommt.
Sollte die Klausel allerdings mit Ihnen nicht ausgehandelt worden sein, stellt dies eine Klausel dar, die unwirksam ist.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt