Ihre Frage beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und Ihre Sachverhaltsdarstellung als richtig unterstellt wie folgt:
§ 11 FeV enthält Regelungen über die Eignung für die Erteilung der Fahrerlaubnis. Begrifflich als auch inhaltlich deckt sich das nicht mit dem Führungszeugnis, oder was im Führungszeugnis eingetragen werden soll.
Der von Ihnen angesprochene Absatz 6 enthält folgenden Inhalt:
"(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, daß er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrages durch den Betroffenen."
Dieser Absatz enthält lediglich Maßnahmen, die bei dem behördlichen Verfahren durch die Behörde getroffen werden dürfen.
Eine Befungnis zur Entfernung von Akteninhalt durch die zuständige Sachbearbeiterin enthält diese Vorschrift allerdings nicht. Eine Ermächtigungsgrundlage, das für nachteilige Führungszeugnis herausnehmen zu dürfen, ist nicht ersichtlich, so dass die Sachbearbeiterin zu Recht weigert, diese 'Dokument heraus zunehmen. Sie hat Ihnen ja schon erklärt, dass sie die Anfrage aa den Gutachter auf Handel abgestellt hat.
Die Sachbearbeiterein zur Entfernung aufzufordern würde nichts außer Nachteile für Sie bringen. Daher rate ich Ihnen davon ab.
Eintragungen im Führungszeugnis wegen Haftstrafen, werden i.d.R. erst in fünf Jahren gelöscht.
Mit freundlichem Gruß
Tanja Bresges
Rechtsanwältin
Hallo,
aber was ist mit § 51 Abs 1 BZRG (1)?
"Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden."
Danke
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage nach § 51 BZRG beantworte ich wie folgt:
Diese Vorschrift regelt das Verwertungsverbot des Bundezzentralregisters. Dies setzt aber voraus, dass die Eintragung schon getilt sein muss. Hierfür gelten Tilgungsfristen gemäß § 46 BZRG
Die Länge der Tilgungsfrist beträgt für Sie:
(1) Die Tilgungsfrist beträgt
fünfzehn Jahre
in allen übrigen Fällen.
In Ihrem Fall scheint mir die Tilgungsfrist auch für Ihre Tat aus 2003 erst Recht für Ihre Tat aus 2006 nicht abgelaufen zu sein. Ein Verwertungsverbot kommt meines Erachtens nicht in Betracht.
Mit freundlichem Gruß
Tanja Bresges
Rechtsanwältin