Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bitte beachten Sie zuerst - die von Ihnen zitierte Rechtsprechung stammt aus dem Jahr 1967. Aktuelle Urteile hierzu, welche diese Auffassung bestätigen, konnte ich nicht finden. Es dürfte also schon per se nicht sicher sein, dass dieses Konstrukt auch heute noch funktioniert.
Dazu kommt noch ein weiterer Umstand. Im entschiedenen Fall waren die Kommanditisten nicht in der Einzahl.
Es kommt hier auch nicht auf die EInlage des Kommanditisten an, sondern auf die umfassende Haftungsfreistellung durch den Kommanditisten, dieser muss also privat über ausreichend Vermögen verfügen, da durch dieses Konstrukt - sollte es denn funktionieren - die Haftungsbeschränkung des Kommanditisten - im Innenverhältnis gegenüber der Limited - vollständig aufgehoben ist.
Und gerade hier liegt meines Erachtens die Crux der Konstruktion in Ihrer Konstellation. Da Sie die Ltd leiten müssten Sie sich im Haftungsfall der Ltd selber in Anspruch nehmen, um die Ltd vor Schaden zu bewahren, denn eine Außenhaftung des Kommanditisten wird hierdurch gerade nicht erreicht. ICh bezweifle, dass das Finanzamt diese nur im Innneverhältnis bestehende und von einer "Selbstinanspruchnahme" abhängige Haftungsfreistellung genügen lässt, um die Annahme einer vGA auszuschließen.
Dies ließe sich aber sicher durch eine verbindliche Anfrage beim Finanzamt klären.
Trotz allem würde ich von dieser Konstellation abraten, da es die Konstruktion der KG gerade wieder aufhebt und die Haftungsbegrenzung des Kommanditisten entfällt.
Sollte es einmal zu Schwierigkeiten kommen und die Ltd in Deutschland von einem Insolvenzverwalter vertreten/ersetzt werden (da Sie in D tätig sind, wäre dies der Fall) so drohen Ihnen massive Haftungsgefahren. Dies ergibt gerade vor der Rechtsformwahl der KG im Hinblick auf die Gestaltung keinen Sinn.
Darüber hinaus ist eine allgemeingültige Aussage, über wieviel Vermögen Sie verfügen müssten und wie risikoreich das Geschäft sein darf, damit diese Haftugsfreistellung zum gewünschten Erfolg führt, nicht möglich. Es wird insoweit auf eine Einzelfallentscheidung des Finanzamtes hinauslaufen.
Sehr gerne können Sie für weitere Anfragen in diesem Themenkomplex auch die Option der Direktanfrage nutzen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bitte beachten Sie zuerst - die von Ihnen zitierte Rechtsprechung stammt aus dem Jahr 1967. Aktuelle Urteile hierzu, welche diese Auffassung bestätigen, konnte ich nicht finden. Es dürfte also schon per se nicht sicher sein, dass dieses Konstrukt auch heute noch funktioniert.
Dazu kommt noch ein weiterer Umstand. Im entschiedenen Fall waren die Kommanditisten nicht in der Einzahl.
Es kommt hier auch nicht auf die EInlage des Kommanditisten an, sondern auf die umfassende Haftungsfreistellung durch den Kommanditisten, dieser muss also privat über ausreichend Vermögen verfügen, da durch dieses Konstrukt - sollte es denn funktionieren - die Haftungsbeschränkung des Kommanditisten - im Innenverhältnis gegenüber der Limited - vollständig aufgehoben ist.
Und gerade hier liegt meines Erachtens die Crux der Konstruktion in Ihrer Konstellation. Da Sie die Ltd leiten müssten Sie sich im Haftungsfall der Ltd selber in Anspruch nehmen, um die Ltd vor Schaden zu bewahren, denn eine Außenhaftung des Kommanditisten wird hierdurch gerade nicht erreicht. ICh bezweifle, dass das Finanzamt diese nur im Innneverhältnis bestehende und von einer "Selbstinanspruchnahme" abhängige Haftungsfreistellung genügen lässt, um die Annahme einer vGA auszuschließen.
Dies ließe sich aber sicher durch eine verbindliche Anfrage beim Finanzamt klären.
Trotz allem würde ich von dieser Konstellation abraten, da es die Konstruktion der KG gerade wieder aufhebt und die Haftungsbegrenzung des Kommanditisten entfällt.
Sollte es einmal zu Schwierigkeiten kommen und die Ltd in Deutschland von einem Insolvenzverwalter vertreten/ersetzt werden (da Sie in D tätig sind, wäre dies der Fall) so drohen Ihnen massive Haftungsgefahren. Dies ergibt gerade vor der Rechtsformwahl der KG im Hinblick auf die Gestaltung keinen Sinn.
Darüber hinaus ist eine allgemeingültige Aussage, über wieviel Vermögen Sie verfügen müssten und wie risikoreich das Geschäft sein darf, damit diese Haftugsfreistellung zum gewünschten Erfolg führt, nicht möglich. Es wird insoweit auf eine Einzelfallentscheidung des Finanzamtes hinauslaufen.
Sehr gerne können Sie für weitere Anfragen in diesem Themenkomplex auch die Option der Direktanfrage nutzen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen