8. November 2011
|
13:36
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail: RA@RA-Peter-Eichhorn.de
nach § 3 Abs. 1 S. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortszahlung nicht, wenn ihn ein Verschulden an der Arbeitsunfähigkeit trifft.
Unter Verschulden ist ein grober Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten zu verstehen.
Davon abgesehen, dass nicht klar ist, ob der verstauchte Fuß für den Unfall und die Arbeitsunfähigkeit ursächlich ist,
ist das Mitfahren kein schuldhaftes Handeln im Sinne des EFZG.
Die Mitarbeiterin hat einen Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Möglicherweise hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf Ersatz gegen den Schädiger/Unfallverursacher gemäß § 6 Abs. 1 EFZG.
Mit freundlichen Grüßen,
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt